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253841 · 2025-10-30 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als
Anlage 3
beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung
(Anlage 1)
war Gegenstand der Beratung.
Die 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2026 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0, 25 EUR und 0, 36 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwischen 0, 35 EUR und 0, 51 EUR je Frontmeter angehoben werden.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2025 um rund 0, 47 Mio. EUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert.
Das vorläufige Betriebsergebnis des Jahres 2023 weist eine Gebührenunterdeckung in Höhe von lediglich 16.870, 55 EUR. Die Verwaltung schlägt vor, diese in voller Höhe in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2026 einzustellen.
Wie in den vergangenen
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Unter Bezugnahme auf die __Protokollnotiz__ zu DS 253841, Fragen des Stv. Marcel Schmitt, nimmt der Rat der Bundesstadt Bonn folgendes zur Kenntnis:
Wie in der Beschlussvorlage DS __253841__ zur 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn ausgeführt, hat die Verwaltung bei der Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW ein Wahlrecht.
Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn hält die Verwaltung es für unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den rechtlich zulässigen, höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat diesem Vorgehen mehrheitlich zugestimmt.
Die Kostenprognosen seitens der bonnorange AöR und seitens der Bundesstadt Bonn sind in den Anlagen zur Beschlussvorlage DS 253841 detailliert dargestellt und in den Fußnoten erläutert.
Tatsächlich gehören die Gehwegreinigung und die Wi
_Gekürzt._