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48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

253844 · 2025-11-17 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als

Anlage 3

beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung

(Anlage 1)

war Gegenstand der Beratung.

Beschlussvorschlag

Die 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.

Begründung

Gegenüber dem Jahr 2025 steigen die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung zum 01.01.2026 um 4, 06 %.

Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten für die Gebührenkalkulation mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen.

Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Bundesstadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.

Der Gebührenbedarf für das zu kalkulierende Jahr 2026 steigt gegenüber der Kalkulation des Jahres 2025 um 3.541.982, 52 EUR.

Für das Jahr 2023 ergibt sich aus der vorliegenden Betriebsabrechnung eine Überdeckung in Höhe von 2, 25 Mio. EUR. Diese kann noch einschließlich bis zur Gebührenkalkulation für das Jahr 2027 verteilt werden, um die Gebührenentwicklung trotz erfahrungsgemäß zu erwartender weiterer Kostensteigerungen weiter möglichst stabil zu halten. Die Verwaltung schlägt daher vor, von dieser Überdeckung lediglich 950.000, 00 EUR in die Kalkulation für 2026 einzustellen.

Die gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage ist gegenüber

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253844-01 AA Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 253844

Sachverhalt

In der aktuellen Situation weiterhin deutlich steigender Lebenshaltungskosten sollten Überdeckungen, also Zuvielzahlungen, möglichst zügig an die Gebührenzahler*innen zurückgezahlt werden. „Puffer“ für die Folgejahre sollten nur in sorgsam begründeten Fällen angelegt werden. Wie bereits in 2023 ist zudem auch für 2024 nicht zu erwarten, dass die geplanten und angesetzten erheblich höheren Personalkosten mit einer Steigerung von über 3 Mio. EUR im Vergleich zum Ist-Wert 2023 auch nur annähernd erreicht werden. Eine Überdeckung auch für das Jahr 2024 ist deshalb wahrscheinlich, sodass auf die Bildung eines „Puffers“ schon aus Überschüssen 2023 derzeit verzichtet werden kann.

In der Modellrechnung einer 4-köpfigen Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche Leerung, stiege die Jahresgebühr bei der hiermit vorgeschlagenen Volleinstellung nach Berechnung der Antragstellenden statt um 10, 70 nur noch um 3, 72 EUR.

Beschlussvorschlag

Der Vorlage wird mit der abändernden Maßgabe zugestimmt, dass die Überdeckung des Jahres 2023 in vollem Umfang gebührenmindernd in die Abfallgebührenrechnung 2026 eingestellt wird.

253844-02 ST Änderungsantrag Die Linke: 48. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt BonnAntrag zur Vorlage 253844

Stellungnahme der Verwaltung

Berücksichtigt man bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Abfallentsorgungsgebühren des Jahres 2026 die komplette Überdeckung aus dem Jahr 2023 in Gesamthöhe von 2.253.895, 77 EUR reduziert sich der Gebührenbedarf für das Jahr 2026 von 50.586.005, 83 EUR gemäß Beschlussvorlage DS __253844__ auf 49.282.110, 06 EUR.

Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche Leerung, würde die Jahresgebühr von bisher 263, 83 EUR auf 267, 45 EUR steigen (gegenüber 274, 53 EUR gemäß BV DS 253844). Dies entspräche einem Anstieg um 3, 62 EUR je Jahr, beziehungsweise 1, 37 % (gegenüber 4, 06 % laut Verwaltungsvorschlag).

Für Folgejahre wäre damit kein „Puffer“ zum Abmildern von erfahrungsgemäß absehbaren Kostensteigerungen mehr vorhanden.

Nach aktuellen Analysen geht die bonnorange AöR jedoch für die Abfallentsorgung für das Jahr 2027 von um 3, 6 % steigenden Gesamt kosten aus. Erst die für die Jahre 2028 und 2029 momentan prognostizierten weiteren Gesamtkostensteigerungen fallen etwas geringer aus.

Würde man die komplette Überdeckung aus 2023 in den Gebührenbedarf 2026 einstellen, so würde d

_Gekürzt._

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