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10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

253858 · 2025-11-09 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der

Feuerwehr

der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.

Begründung

  1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung erheben.

  1. Städtische Rechtsgrundlagen

Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung wurden zuletzt zum 01.01.2025 (DS __241793__ ) angepasst.

  1. Kostenanpassung

Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2025 erfolgten Erhöhungen der Bezüge der Beamt: innen. Für die Besoldungsanpassung in 2026 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 3, 00 % für die Beamt: innen zugrunde gelegt sowie für die tariflich Beschäftigten ein kalkulatorischer Zuschlag von 3, 11 %.

Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kosten (z. B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

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