Originalquelle: ALLRIS-Original
253864 · 2026-01-22 · Beschlussvorlage · öffentlich
Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Köln Bonn werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW gehört der Oberbürgermeister oder eine von ihr vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten der Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an.
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Köln Bonn werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW gehört der Oberbürgermeister oder eine von ihr vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten der Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an.
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Gemäß § 4 Absatz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes „Zweckverband Sparkasse Köln Bonn“ besteht die Verbandsversammlung aus 42 Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Köln 28 Vertreterinnen und Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14 Vertreterinnen und Vertreter.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Verbandssatzung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis des Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihm vorgeschlagenen Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die/der bei Verhinderung des Mitgliedes deren/dessen Aufgaben wahrnimmt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m § 4 Abs. 2 der Satzung muss der Oberbürgermeister oder eine/ein vom ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r zu den gewählten Vertretern dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der/des vo
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._