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Ausbuchung/Auflösung der Bilanzierungshilfe nach NKF-CUIG NRW

253924 · 2025-11-21 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Im Rahmen der vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wurden Bilanzierungshilfen zur Isolierung der krisenbedingten Finanzschäden (d. h. Minder-/Mehrerträge oder Minder-/Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen -NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz /NKF-CUIG-) aktiviert.

Diese Bilanzierungshilfen werden einmalig im Jahresabschluss 2026 erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage als Teil des Eigenkapitals ausgebucht. Diese Ausbuchung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt (vgl. § 6 Absatz 2 Nr. 3 NKF CUIG), dass dadurch weder eine Überschuldung eintritt noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht wird.

Beschlussvorschlag

Im Rahmen der vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wurden Bilanzierungshilfen zur Isolierung der krisenbedingten Finanzschäden (d. h. Minder-/Mehrerträge oder Minder-/Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen -NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz /NKF-CUIG-) aktiviert.

Diese Bilanzierungshilfen werden einmalig im Jahresabschluss 2026 erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage als Teil des Eigenkapitals ausgebucht. Diese Ausbuchung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt (vgl. § 6 Absatz 2 Nr. 3 NKF CUIG), dass dadurch weder eine Überschuldung eintritt noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht wird.

Begründung

  1. Hintergrund der Bilanzierungshilfe

Durch die Covid-19-Pandemie und den Ukrainekrieg sind den Kommunen erhebliche finanzielle Haushaltsbelastungen in Form von Mehrausgaben/- aufwendungen und Mindereinnahmen/-erträge entstanden. Das Land NRW hatte daher das „Gesetz zur Isolierung der aus der Covid-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein- Westfalen (NKF-COVID-19- Isolierungsgesetz – NKF-CIG später NKF-COVID- 19-Ukraine-Isolierungsgesetz)“ vom 29. September 2020 (bzw. 9. Dezember 2022) beschlossen, um befristet die Aufstellung der Haushalte erleichtern und die Mehrbelastung der Jahresergebnisse neutralisieren zu können.

Im jeweiligen Jahresabschluss war die Summe der COVID-19- Pandemie/ kriegsbedingten Haushaltsbelastungen über dem Anlagevermögen als „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ und als außerordentlicher Ertrag auszuweisen (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 NKF- CUIG; § 33a Abs. 1 Satz 2 KomHVO NRW).

In den Jahresabschlüssen wurden folgende Haushaltsbelastungen isoliert:

2021 | 34.696.596, 63 EUR 2022 | 24.895.221, 02 EUR 2023 | 91.208.108, 28 EUR 2024 (Korrektur 2023) | 494.209, 68 EUR Bestand | 151.294.13

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Dokumente