Originalquelle: ALLRIS-Original
253952 · 2026-02-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Begründung der Dringlichkeit: Aus Sicht der Verwaltung ist eine Dringlichkeit gegeben, da der vorläufige Schutz des Gebietes der Denkmalbereichssatzung nur noch bis zum 15.05.2026 besteht. Wie bereits im Sachstand ( __DS-Nr. 253379__ ) im Sommer 2025 dargelegt, ist es erklärtes Ziel, die Rechtskraft der Satzung bis dahin herbeizuführen.
Die Rechtskraft entsteht mit der ortsüblichen Bekanntmachung. Zuvor ist noch die Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde erforderlich, die jedoch erst erteilt werden kann, wenn die durch den Rat der Stadt Bonn beschlossene Denkmalbereichssatzung „Combahnviertel“ der Oberen Denkmalbehörde vorgelegt wurde.
Mit Blick auf die enge Zeitschiene, ist die Anhörung in der BV Beuel dringlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Rat am 12.03.2026 über den Satzungsbeschluss entscheidet, vorbehaltlich der Empfehlung durch den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz, der am 24.03.2026 tagt.
Anlass
Mit dem Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) vom 25.11.2020 wurde die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass das Gebiet des Combahnviertels die „Voraussetz
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Stellungnahme der Verwaltung
Die Denkmalbereichssatzung „Combahnviertel“ liegt mit DS __253952__ den politischen Gremien zur Fassung des Satzungsbeschlusses vor. Trotz der bereits in der Vorlage beschriebenen Dringlichkeit zur Beschlussfassung wurde der Tagesordnungspunkt im Rat am 12.03.2026 und im Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz am 24.03.2026 vertagt.
Mit dieser Stellungnahme möchte die Verwaltung vor dem Hintergrund eines aktuellen Schreibens der Bezirksregierung Köln in dieser Angelegenheit erneut die Dringlichkeit und Bedeutung der Beschlussfassung aufzeigen.
Die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung liegt nicht im Ermessenspielraum einer Gemeinde. Die Gemeinde ist zur Aufstellung der Satzung verpflichtet, sofern das zuständige Fachamt den Denkmalwert durch ein Fachgutachten festgestellt hat. Das für Bonn zuständige Fachamt ist der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR). Vom LVR-ADR wurde bereits im Jahr 2020 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, welches den Denkmalwert des Combahnviertels belegt und die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches darlegt und als erfüllt a
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Sachverhalt
Der geänderte Beschluss der BV Beuel vom 04.03.2026 dokumentiert bei einer Enthaltung den Wunsch fast aller Fraktionen, auf die bestehenden Informationsdefizite bei den Betroffenen durch eine Bürgerinformationsveranstaltung zu reagieren.
Um eine substanzielle Diskussion zu ermöglichen und nicht die bereits einmal durchgeführte Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen, wird ergänzend vorgeschlagen, ein anschauliches Gestaltungshandbuch zu erarbeiten und die zu erwartenden Vorgaben für eine denkmalgerechte Gestaltung anhand konkreter Beispiele mit den Betroffenen zu erörtern.
Außerdem wird im Gegensatz zum mehrheitlich gefassten Beschluss der BV Beuel vorgeschlagen, dies nicht im Nachgang zu einer über die Köpfe der Bürgerinnen und Bürger hinweg beschlossenen Satzung als Alibi-Veranstaltung zu tun, sondern das Verfahren und die Ergebnisse bis zur Durchführung der Veranstaltung offenzuhalten.
Dieser Aufschub sollte es Wert sein, um einer Politikverdrossenheit entgegenzutreten und die Betroffenen wirklich ernst zu nehmen. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 der Bundesstadt Bonn vom 13.05.2026 über die Aufforderung zur Vorlage der Denkmalbereichssatzung Co
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt,