Originalquelle: ALLRIS-Original
253978 · 2025-11-20 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung:
Der Kämmerer hat die in der Anlage – Liste 5/2025– aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bewilligt, die gemäß Ratsbeschluss vom 31.01.2013 zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung des Rates bedurften.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Die Antragstellenden bitten den Oberbürgermeister zu folgendem Sachverhalt aus der Mitteilungsvorlage DS __253978__ unter Punkt 11. 1.06.05 151000605 Sonst. Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 23 Millionen Euro Auskunft zu geben:
_Gekürzt._
Begründung
der Dringlichkeit: **
Hilfen zur Erziehung sind eine zentrale Säule bei der Unterstützung von jungen Menschen und Familie, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus dem Amt 51 belasten das Haushaltsjahr 2025 jedoch deutlich. Die Antragstellenden möchten umgehend erfahren, wie der Haushaltsplan eingehalten werden kann, ohne dass es zu drastischen Kürzungen kommt und wie die Hintergründe zu dieser enormen Kostensteigerung sind. Es bedarf daher einer unmittelbaren Klärung dieses Sachverhaltes.
Stellungnahme der Verwaltung
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2084674
Sachverhalt
Inhalt der Stellungnahme Dez.V/Amt51:
Ausgangslage und Einordnung
Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren.
Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor.
Ursachen der Mehrausgaben
Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere:
Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtg
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Inhalt der Stellungnahme Dez.V/Amt51:
Ausgangslage und Einordnung
Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren.
Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor.
Ursachen der Mehrausgaben
Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere:
Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtg
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Dez.V/Amt51:
Ausgangslage und Einordnung
Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren.
Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor.
Ursachen der Mehrausgaben
Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere:
Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtgewährungen wären rechtswidrig.
Die ma
_Gekürzt._