Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2024668) # Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW durch den Stadtkämmerer - Liste 5/2025 253978 · 2025-11-20 · Mitteilungsvorlage · öffentlich ## Beschlussvorschlag **Mitteilung: ** Der Kämmerer hat die in der Anlage – Liste 5/2025– aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bewilligt, die gemäß Ratsbeschluss vom 31.01.2013 zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung des Rates bedurften. ## Beratungsfolge - 2025-12-11 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-12-11 · Rat · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2025-12-15 · Rat · zur Kenntnis genommen - 2026-01-22 · Rat · erledigt - 2026-03-04 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 253978-01 Dringlichkeitsantrag der Grünen-Fraktion: Über- und außerplanmäßigen Ausgaben Liste 5/2025 {#nv-2024910} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich **Beschlussvorschlag** Die Antragstellenden bitten den Oberbürgermeister zu folgendem Sachverhalt aus der Mitteilungsvorlage DS [__253978__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2024668) unter Punkt 11. 1.06.05 151000605 Sonst. Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 23 Millionen Euro Auskunft zu geben: 1. Warum werden seitens der Verwaltung erst im November die überplanmäßigen Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung in und außerhalb von Einrichtungen in Höhe von 23 Millionen angegeben? 2. Welche Pflichtaufgaben sind für die erhöhten Ausgaben im Einzelnen verantwortlich? 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um diesen Ausgabenanstieg zu verhindern? Welche Modellveränderungen und Betrachtungen der Standards sind geprüft worden, um die Steigerungen abzumildern? Wie ist der Zielkostensatz pro Fall? 4. Wie plant die Verwaltung überplanmäßige Ausgaben in dieser Größenordnung in Zukunft abzuwenden? 5. Gibt es aus dem Dezernat V weitere über- und außerplanmäßige Ausgaben, die den Doppelhaushalt 2025/2026 stark belasten werden? 6. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29. Okt.2025 wurden Restmittel des Dezernats V verausgabt, obwohl die o.g _Gekürzt._ **Begründung** der Dringlichkeit: ** Hilfen zur Erziehung sind eine zentrale Säule bei der Unterstützung von jungen Menschen und Familie, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben aus dem Amt 51 belasten das Haushaltsjahr 2025 jedoch deutlich. Die Antragstellenden möchten umgehend erfahren, wie der Haushaltsplan eingehalten werden kann, ohne dass es zu drastischen Kürzungen kommt und wie die Hintergründe zu dieser enormen Kostensteigerung sind. Es bedarf daher einer unmittelbaren Klärung dieses Sachverhaltes. **Stellungnahme der Verwaltung** erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2084674 ### 253978-02 ST Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW durch den Stadtkämmerer - Liste 5/2025 {#nv-2025156} **Sachverhalt** **Inhalt der Stellungnahme Dez.V/Amt51: ** **Ausgangslage und Einordnung** Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren. Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor. **Ursachen der Mehrausgaben** Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere: - Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII (ambulant, teilstationär, stationär), - Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII, - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, - Leistungen der schulischen Inklusionsassistenz. Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtg _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** **Inhalt der Stellungnahme Dez.V/Amt51: ** **Ausgangslage und Einordnung** Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren. Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor. **Ursachen der Mehrausgaben** Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere: - Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII (ambulant, teilstationär, stationär), - Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII, - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, - Leistungen der schulischen Inklusionsassistenz. Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtg _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** Dez.V/Amt51: Ausgangslage und Einordnung Die im Rahmen der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (ÜPL) für das Haushaltsjahr 2025 im Amt für Kinder, Jugend und Familie ausgewiesenen Mehrbedarfe sind vorrangig strukturelle Folge der Haushaltsaufstellung und Konsolidierungsentscheidungen des Jahres 2024, die bei Eintritt der bekannten Kosten- und Entgeltdynamiken im Jahr 2025 nicht auskömmlich waren. Der Haushaltsplan 2025/2026 wurde im Jahr 2024 aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder das tatsächliche Ausmaß der Entgeltsteigerungen noch die Entwicklung der Fallzahlen und Fallkomplexitäten in der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2025 in der heute bekannten Dimension vor. Ursachen der Mehrausgaben Die Mehrausgaben entstehen nahezu vollständig im Bereich gesetzlich normierter Pflichtleistungen. Hierzu zählen insbesondere: - Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII (ambulant, teilstationär, stationär), - Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII, - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, - Leistungen der schulischen Inklusionsassistenz. Diese Leistungen sind rechtlich zwingend zu erbringen und nicht disponibel. Kürzungen oder Nichtgewährungen wären rechtswidrig. Die ma _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3051328&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3057258&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3065916&OTYP=41))