Originalquelle: ALLRIS-Original

Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) der Bundesstadt Bonn 2025

253983 · 2026-01-07 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeister, die Wahl des Rates, die Wahlen der Bezirksvertretungen, die Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) vom 14. September 2025 sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 werden gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW und § 21 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn für gültig erklärt.

Beschlussvorschlag

Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeister, die Wahl des Rates, die Wahlen der Bezirksvertretungen, die Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) vom 14. September 2025 sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 werden gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW und § 21 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn für gültig erklärt.

Begründung

Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen.

Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß §§ 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahlprüfung der Wahl der Bezirksvertretungen, die Wahl und die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters sowie gemäß § 21 Wahlordnung des Integrationsrates der Stadt Bonn auch auf die Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) entsprechend Anwendung.

Gegen die Gültigkeit der Wahl konnte gemäß § 39 KWahlG jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben.

Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

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