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254029 · 2026-01-09 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung:
Bereits seit mehreren Jahren wird eine Neubebauung des Grundstücks des ehemaligen Parkhauses Hbf Bonn in der Quantiusstraße beabsichtigt. Das Grundstück selbst steht nicht mehr im Eigentum der DB AG, es ist jedoch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben auf diesem Grundstück richtet sich daher nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Die Bundesstadt Bonn wurde in diesem Verfahren mehrfach beteiligt, zuletzt im Winter 2023/2024. Hierüber informierte die Verwaltung mit der Mitteilungsvorlage __240217__ , die eine abgegebene Stellungnahme der Verwaltung zum beabsichtigten Vorhaben beinhaltete.
Mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. November 2025 wurde nun die Plangenehmigung für das Vorhaben erteilt (siehe Anlage).
In der o. g. Mitteilungsvorlage wurden von der Verwaltung seinerzeit Bedenken gegen das Vorhaben ausgeführt, die im weiteren Verfahren berücksichtigt wurden:
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Großen Anfrage des BBB bzgl. des Neubaus des Parkhauses an der Quantiusstraße wie folgt Stellung:
Frage 1: Die Neuplanung des Parkhauses wird im Vergleich zu dem daneben gelegenen Hotelbau und dem Studentenwohnheim den Straßenraum der Quantiusstraße massiv einengen, welche rechtlichen Möglichkeiten hätten der Stadt Bonn zur Verfügung gestanden, um auf diese Situation Einfluss zu nehmen?
Das Grundstück für den Neubau des Parkhauses Quantiusstraße ist für Bahnbetriebszwecke nicht entbehrlich und unterliegt dem Eisenbahnrecht. Die Genehmigung des Neubaus des Parkhauses Quantiusstraße erfolgte daher als Plangenehmigung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw VfG). Nach § 76 Abs. 6 Nr. 2 Vw VfG kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), deren Aufgabenbereich berührt wird, - in der hier vorliegenden Konstellation u.a. die Stadt Bonn – das Benehmen hergestellt worden ist. Eine Zustimmung oder das Einvernehmen eines TÖB zu der Planung ist nicht erforderlich. Im Unterschied zum „Einvernehmen“, welches ei
_Gekürzt._