Originalquelle: ALLRIS-Original

Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Haushaltsjahr 2024

254031 · 2025-12-10 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

(zu Ziffer 1.: Rechnungsprüfungsausschuss, zu Ziffer 2. und 3.: Rat)

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 zu Eigen und gibt auf dieser Grundlage folgende Erklärung ab:

Der vom Kämmerer am 03.06.2025 aufgestellte und von der ehemaligen Oberbürgermeisterin am 12.06.2025 bestätigte Jahresabschluss und Lagebericht wird gemäß § 59 Abs. 3 Satz 5 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.

Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen geführt.

Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen, gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss für das Jahr 2024 festzustellen und der ehemaligen Oberbürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2024 Entlast

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Beschlussvorschlag

(zu Ziffer 1.: Rechnungsprüfungsausschuss, zu Ziffer 2. und 3.: Rat)

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 zu Eigen und gibt auf dieser Grundlage folgende Erklärung ab:

Der vom Kämmerer am 03.06.2025 aufgestellte und von der ehemaligen Oberbürgermeisterin am 12.06.2025 bestätigte Jahresabschluss und Lagebericht wird gemäß § 59 Abs. 3 Satz 5 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.

Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen geführt.

Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen, gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss für das Jahr 2024 festzustellen und der ehemaligen Oberbürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2024 Ent

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Begründung

Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang; ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

In seiner Sitzung am 03.07.2025 - fortgesetzt am 07.07.2025 - (DS-Nr. __253239__ ) nahm der Rat den ihm nach § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2024 zur Kenntnis und verwies ihn zur Prüfung nach § 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.

__Zu Ziffer 1.__

Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gemeinde unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes; zur Durchführung hat er sich entsprechend § 102 Abs. 1 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Das Rechnun

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