Originalquelle: ALLRIS-Original
260012 · 2026-01-05 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn, Hanno von Raußendorf, Moussa Acharki, Antonia Pohlack
Der ehemalige Amerikanische Club in Bonn-Bad Godesberg ist ein eingetragenes Baudenkmal. Eigentümerin ist die Vebofutur GmbH als Tochtergesellschaft der Vebowag, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist.
Nach öffentlicher Darstellung im General-Anzeiger Bonn vom 23. Dezember 2025 ist ein tragfähiges, denkmalverträgliches Nutzungskonzept der Montag Stiftungen maßgeblich an der Höhe des geforderten Kaufpreises gescheitert. Die Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur beruft sich dabei dem Grunde nach auf eine Pflicht zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses sowie – damit verbunden – auf persönliche Haftungsrisiken des Vorstandes bei einer hiervon abweichenden Entscheidung für einen niedrigeren Verkaufserlös.
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Beantwortung der obenstehenden Fragen.
I. Denkmalrechtliche Zumutbarkeit und Art. 14 GG
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der umfangreichen Fragestellungen, die verschiedene Fachbereiche tangieren, ist es der Verwaltung leider nicht möglich, eine verwaltungsintern abgestimmte Stellungnahme bis zur Ratssitzung vorzulegen und bittet daher um Vertagung der Großen Anfrage in die nächste Sitzung.
Sachverhalt
Zur großen Anfrage des BSW/SBI nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Ja, die Verwaltung teilt diese Rechtsauffassung.
Nein, diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Im Zuge einer Grundstückswertermittlung muss jedes Objekt individuell betrachtet werden.
Im Zuge einer Einzelfallentscheidung werden für das zu bewertende Objekt die Vor- und Nachteile des Denkmalschutzes geprüft.
An Vorteilen sind z. B. Steuern, Förderungen, außergewöhnliche Architektur/Fassade - repräsentativer Charakter, historischer Charme zu betrachten.
An Nachteilen sind z. B. höhere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Veränderungs-/Abbruchverbot zu betrachten.
Dabei kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Zur großen Anfrage des BSW/SBI nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Ja, die Verwaltung teilt diese Rechtsauffassung.
Nein, diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Im Zuge einer Grundstückswertermittlung muss jedes Objekt individuell betrachtet werden.
Im Zuge einer Einzelfallentscheidung werden für das zu bewertende Objekt die Vor- und Nachteile des Denkmalschutzes geprüft.
An Vorteilen sind z. B. Steuern, Förderungen, außergewöhnliche Architektur/Fassade - repräsentativer Charakter, historischer Charme zu betrachten.
An Nachteilen sind z. B. höhere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Veränderungs-/Abbruchverbot zu betrachten.
Dabei kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
_Gekürzt._
Begründung
der Großen Anfrage ist die Bundesstadt Bonn nicht alleinige Gesellschafterin der VEBOWAG, sondern hält Anteile i.H.v. 92, 34 % an der VEBOWAG.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet unter eigener Verantwortung die Gesellschaft (79 Abs. 1 AktG). Er ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Die Stadt kann zwar über den Aufsichtsrat Einfluss nehmen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat kann lediglich seine Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften verweigern, soweit die Satzung bestimmt, dass diese Art von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden darf (§ 111 Abs. 4 AktG).
Der Rat der Stadt Bonn kann folglich die Verwaltung diesbezüglich nicht rechtssicher verpflichten.