Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025064) # BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf 260012 · 2026-01-05 · Große Anfrage · öffentlich Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn, Hanno von Raußendorf, Moussa Acharki, Antonia Pohlack ## Sachverhalt Der ehemalige Amerikanische Club in Bonn-Bad Godesberg ist ein eingetragenes Baudenkmal. Eigentümerin ist die Vebofutur GmbH als Tochtergesellschaft der Vebowag, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist. Nach öffentlicher Darstellung im General-Anzeiger Bonn vom 23. Dezember 2025 ist ein tragfähiges, denkmalverträgliches Nutzungskonzept der Montag Stiftungen maßgeblich an der Höhe des geforderten Kaufpreises gescheitert. Die Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur beruft sich dabei dem Grunde nach auf eine Pflicht zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses sowie – damit verbunden – auf persönliche Haftungsrisiken des Vorstandes bei einer hiervon abweichenden Entscheidung für einen niedrigeren Verkaufserlös. Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Beantwortung der obenstehenden Fragen. ## Beschlussvorschlag I. Denkmalrechtliche Zumutbarkeit und Art. 14 GG 1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öffentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehrswertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? 3. Teilt die Verwaltung – unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91) – die Rechtsauffassung, dass Art. 14 GG keinen Anspruch auf eine wirtschaftlich optimale oder maximale Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks vermittelt, sondern lediglich vor einer unverhältnismäßigen, unzumutbaren Belastung schützt? 4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass sich die Zumutbarkeit der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nach einer Gesamtbetrachtung bemisst und hierbei insbesondere auch die Möglich _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2026-01-22 · Rat · zur Kenntnis genommen - 2026-01-28 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2026-03-11 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2026-04-22 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · vertagt - 2026-05-27 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · vertagt - 2026-06-24 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 260012-01 ST BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf {#nv-2025213} **Stellungnahme der Verwaltung** Aufgrund der umfangreichen Fragestellungen, die verschiedene Fachbereiche tangieren, ist es der Verwaltung leider nicht möglich, eine verwaltungsintern abgestimmte Stellungnahme bis zur Ratssitzung vorzulegen und bittet daher um Vertagung der Großen Anfrage in die nächste Sitzung. ### 260012-03 ST BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf {#nv-2025368} **Sachverhalt** Zur großen Anfrage des BSW/SBI nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? Ja, die Verwaltung teilt diese Rechtsauffassung. 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öffentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehrswertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? Nein, diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Im Zuge einer Grundstückswertermittlung muss jedes Objekt individuell betrachtet werden. Im Zuge einer Einzelfallentscheidung werden für das zu bewertende Objekt die Vor- und Nachteile des Denkmalschutzes geprüft. An Vorteilen sind z. B. Steuern, Förderungen, außergewöhnliche Architektur/Fassade - repräsentativer Charakter, historischer Charme zu betrachten. An Nachteilen sind z. B. höhere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Veränderungs-/Abbruchverbot zu betrachten. Dabei kann es zu folgenden Konstellationen kommen: - wenn _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Zur großen Anfrage des BSW/SBI nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? Ja, die Verwaltung teilt diese Rechtsauffassung. 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öffentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehrswertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? Nein, diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Im Zuge einer Grundstückswertermittlung muss jedes Objekt individuell betrachtet werden. Im Zuge einer Einzelfallentscheidung werden für das zu bewertende Objekt die Vor- und Nachteile des Denkmalschutzes geprüft. An Vorteilen sind z. B. Steuern, Förderungen, außergewöhnliche Architektur/Fassade - repräsentativer Charakter, historischer Charme zu betrachten. An Nachteilen sind z. B. höhere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Veränderungs-/Abbruchverbot zu betrachten. Dabei kann es zu folgenden Konstellationen kommen: - wenn _Gekürzt._ **Begründung** der Großen Anfrage ist die Bundesstadt Bonn nicht alleinige Gesellschafterin der VEBOWAG, sondern hält Anteile i.H.v. 92, 34 % an der VEBOWAG. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet unter eigener Verantwortung die Gesellschaft (79 Abs. 1 AktG). Er ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Die Stadt kann zwar über den Aufsichtsrat Einfluss nehmen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat kann lediglich seine Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften verweigern, soweit die Satzung bestimmt, dass diese Art von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden darf (§ 111 Abs. 4 AktG). Der Rat der Stadt Bonn kann folglich die Verwaltung diesbezüglich nicht rechtssicher verpflichten. ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3061790&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3066375&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3070093&OTYP=41))