Originalquelle: ALLRIS-Original
260018 · 2026-03-25 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die in Anlage beigefügte Aufhebungssatzung zur „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar 2005 wird beschlossen.
Die in Anlage beigefügte Aufhebungssatzung zur „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar 2005 wird beschlossen.
Die bisherige Rechtsgrundlage - § 23 (2) des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
„(2) Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuss ihrer Vertretung für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuss gebildet oder welchem anderen Ausschuss diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.“ wurde durch folgende Regelung unter § 30 (2) Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 13. April 2022, in Kraft getreten am 1. Juni 2022 () ersetzt:
„(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses
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Sachverhalt
Die Einrichtung eines Unterausschusses, in dem die Themen des Denkmalschutzes in Bonn mit der ausgewiesenen Expertise seiner Mitglieder separat behandelt werden konnten, hat sich in vielen Jahren bewährt. An der qualifizierten Praxis sollte festgehalten werden.
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Rat zu seiner nächsten Sitzung eine Beschlussvorlage zu unterbreiten, welche die Bildung eines Unterausschusses Denkmalschutz (UAD) vorsieht und die mit Einrichtung des UAD notwendig werdenden Änderungen in der Benennung des aktuellen Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz sowie die Änderungen in der vorgeschlagenen, aber noch nicht verabschiedeten Zuständigkeitsordnung in die Wege leitet.