Originalquelle: ALLRIS-Original
260054 · 2026-01-20 · Beschlussvorlage · öffentlich
Gemäß § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW erhält die städtischen Förderschule Schlesienstraße zum Schuljahr 2026/2027 die Bezeichnung
„Löwenherzschule – Förderschule der Stadt Bonn mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"“.
Die Wirksamkeit der Namensgebung erfolgt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW mit Schuljahresbeginn am 01.08.2026.
Gemäß § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW erhält die städtischen Förderschule Schlesienstraße zum Schuljahr 2026/2027 die Bezeichnung
„Löwenherzschule – Förderschule der Stadt Bonn mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"“.
Die Wirksamkeit der Namensgebung erfolgt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW mit Schuljahresbeginn am 01.08.2026.
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 (DS-Nr.: __241974__ ) beschlossen, dass eine eigenständige Förderschule in der Schlesienstraße unter gleichzeitiger Auflösung der dortigen Dependance der Königin-Juliana-Schule zum Schuljahr 2025/2026, errichtet wird. Die Bezirksregierung Köln hat diesen Beschluss mit Bescheid vom 06.03.2025 genehmigt. Demnach führt die Schule nach ihrem Standort die vorläufige Bezeichnung „Förderschule Schlesienstraße“.
Die Schulkonferenz der Förderschule Schlesienstraße (Schulnummer: 100238) bittet nun den Schulträger um die Änderung der Bezeichnung der Schule. Demnach wird beantragt, die amtliche Bezeichnung der Schule in „Löwenherzschule“ zu ändern.
Der per E-Mail gestellte Antrag des Schulleiters vom 11.12.2025 ist als Anlage beigefügt.
Nach den geltenden Bestimmungen ist der Schulträger berechtigt, den Namen einer Schule jederzeit zu ändern. Der neue Name muss den Anforderungen des § 6 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250),
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._