Originalquelle: ALLRIS-Original
260057 · 2026-02-03 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Die aktuelle Stellplatzablösesatzung wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 25.04.2024 beschlossen. Die Verwaltung hatte angekündigt, künftig jährlich eine Überprüfung der Berechnung der Ablösebeträge vorzunehmen, sobald der jährliche Grundstücksmarktbericht vorliegt und wenn sich Änderungen in den gerundeten Beträgen von mehr als 200 Euro ergeben.
Der Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2024 ist kurz nach Bekanntgabe der Ablösesatzung vorgenommen worden. Daher wurde 2024 auf eine Anpassung unmittelbar nach Bekanntgabe und Inkrafttreten der neuen Satzung verzichtet. Für das Haushaltsjar 2025 erfolgte die Überprüfung mit der Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichtes 2025 (Veröffentlichungsdatum 01.04.2025).
__Kostendeckungsgrad__
Bis in die neunziger Jahre gab es einen vorgeschriebenen maximalen Kostendeckungsgrad. Dieser deckelte die Ablösebeträge ausgehend von den Grundstücksbeschaffungskosten und Preisen für die Herstellung des Stellplatzes. Diese Verpflichtung ist weggefallen. Im interkommunalen Vergleich gibt es Werte zwischen 40 % und 80 %. Düsseldorf, Köln und Münster liegen mit 60 % bzw. 65 % im mittleren Bereich. In Bonn wurde zuletzt ein Kostendeckungsrad von 40 %
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Der im interkommunalen Vergleich für die Stellplatzablöse besonders niedrig angesetzte Bonner Kostendeckungsgrad von gerade einmal 40% wird mit dem Vorschlag der Antragsteller auf 60% angepasst. Damit wird das in anderen Großstädten NRWs übliche Niveau erreicht und zugleich u.a. ein höherer Beitrag für die Herstellung zusätzlicher, die Instandhaltung/Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen geleistet.
Ferner kann mit dem vereinnahmten Geld der Bau und die Errichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen gefördert werden, die die Stadt wegen ihrer prekären Finanzlage andernfalls nicht finanzieren könnte.
Beschlussvorschlag
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - wird in der folgenden Fassung beschlossen:
__1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung -__
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xxxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 48, 89 Absatz 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW Nr. 31 vom 17.11.2023 S.1172) folgende Satzung beschlossen:
__I__
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten – Stellplatzablösesatzung – vom 25. April 2024 (Abl. S. 194) wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Festsetzung der Ablösebeträge
(1) Stellplätze
Der je Stellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der letzten Änderung der Stellplatzablösesatzung am 12.12.2023 wurde ausführlich dargelegt, warum ein Kostendeckungsgrad von 40 % zugrunde gelegt wurde (DS __231638__ ).
Die Höhe des Kostendeckungsgrades liegt im interkommunalen Vergleich zwar lediglich bei 40 Prozent, dennoch ergeben sich aufgrund der bereits dargelegten Ermittlungsgrundlage schon dabei teilweise höhere Ablösebeträge als in anderen Kommunen. Entscheidend ist vorliegend die Basis, auf welcher sich der Prozentsatz bezieht.
Der Hinweis, mit einem Kostendeckungsgrad von 60 Prozent eine Angleichung des in anderen Großstädten NRWs üblichen Niveaus zu erreichen, greift zu kurz, da jeweils örtliche Rahmenbedingungen (Bodenpreise, Nachfrage, ÖPNV-Anbindung, Parkraumsituation) differieren.
Im interkommunalen Vergleich mit vergl. Zonen ergäbe sich folgendes Bild:
Kfz-Plätze | Bonn | Köln* | Düsseldorf* | Münster* | Aachen* Zone 1 - 40% Zone 1 - 60% | 17.800 € 26.700 € | 15.320 € | 12.270 € | 12.500 € | 14.450 € Zone 2 - 40% Zone 2 - 60% | 8.500 € 12.750 € | 10.600 € | 10.735 € | 7.970 € | 11.850 € Zone 3 - 40% Zone 3 - 60% | **8.5
_Gekürzt._