Originalquelle: ALLRIS-Original
260073 · 2026-01-22 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in
der Bundesstadt Bonn
ab dem Jahr 2026 wird in der als
Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 beschlossen. Zum einen beschloss der Rat differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Zum anderen legte er die Höhe der Hebesätze fest: Für Wohngrundstücke gilt ab dem Jahr 2025 ein Hebesatz von 657 Prozent (%) und für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 900 %. (DS __252428__ )
Die Haushaltsplanansätze für die Grundsteuer B liegen für die Jahre 2025 und 2026 unter Berücksichtigung dieser Grundsteuerhebesätze derzeit bei jeweils 32, 6 Mio. EUR für die Nichtwohn-Immobilien und bei 67, 8 Mio. EUR für die Wohn-Immobilien. Die Haushaltsansätze aus der Grundsteuer insgesamt belaufen sich demnach sowohl für 2025, als auch für 2026 auf insgesamt 100, 4 Mio. EUR.
Diese werden nach aktuellem Stand auch nahezu erreicht.
Am 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden Verfahren entschieden, dass die dort festgelegten höheren Grundst
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Angesichts der für einen erheblichen Teil der Bonner*innen stark angestiegenen und weiter zunehmenden Wohnkosten sollte jede zusätzliche Belastung des Wohnens möglichst vermieden werden. Diesem Ziel diente die Aufsplittung der Hebesätze der Grundsteuer, die vor dem Hintergrund des Urteils des VG Gelsenkirchen in der aktuellen Situation nur mit einem nicht vertretbaren Risiko für den städtischen Haushalt weitergeführt werden kann. Dieses Risiko von Einnahmeausfällen in Höhe von 8, 8 Mio. EUR nun dadurch auszuschließen, dass die Grundsteuer für reine Wohngebäude – und damit die überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen Bonns – deutlich steigt, ist für die Linksfraktion nicht vertretbar. Der Grundsteuersatz soll deshalb auf dem bisherigen niedrigeren Satz für reine Wohngebäude vereinheitlich werden, d.h. der niedrigere Satz von 657 gilt zukünftig für alle Gebäude, auch die Nichtwohnen-Gebäude.
Zur Kompensation der Einnahmeausfälle soll hingegen der Gewerbesteuersatz um 13 Punkte (von 537 auf 550 Punkte) erhöht werden, da dies in Gegenüberstellung einer allgemeinen Wohnkostensteigerung zu einer Gewinnsteuererhöhung für Gewerbebetriebe die sozial gerechtere Variante ist. Zumindest dieje
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Abweichend vom Vorschlag des Oberbürgermeisters wird die Grundsteuer zur Vermeidung einer weiteren Wohnkostensteigerung für das Jahr 2026 auf einheitlich 657 v.H. und die Gewerbesteuer auf 550 v.H. festgesetzt.
Die so veränderte Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Die Auffassung der Kämmerei, nach der ein bislang noch nicht einmal rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Frage, ob verschiedene Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für Wohngrundstücke und der Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen, würde ein unmittelbares Handeln der Stadt Bonn und somit eine Abkehr von dem Ratsbeschluss vom 13.02.2025 mit der Drucksachennummer 252428 notwendig machen, wird nicht geteilt. Überdies hält die BBB-Fraktion das mit dem Beschlussvorschlag verfolgte Ansinnen der Kämmerei, das Wohnen in Bonn zugunsten einer Vergünstigung der Steuer auf Gewerbegrundstücke erheblich zu verteuern, für sozial unausgewogen.
Die Höhe der von der BBB-Fraktion mit der Anlage "Realsteuerhebesätze 2026" beantragten Hebesatzdifferenzierung orientiert sich an den Empfehlungen der Finanzverwaltung NRW (Vgl. Drucksachengruppe 242138):
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der Fassung der Anlage "Realsteuerhebesätze 2026" beschlossen.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen einer rechtlich belastbaren Bewertung zu unterziehen. Dies soll insbesondere auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 erfolgen.
Hierbei sind besonders folgende Fragen zu beantworten:
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
_Gekürzt._
Begründung
der Differenzierung bei den Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts?
Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
Begründung
der Differenzierung bei den Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts? **
Die Kammer hat festgestellt, dass unterschiedliche Hebesätze eines sachlichen Grundes in Form von außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen bedürften. Daher sei die Begründung zu beanstanden, mit dem höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke auch Einnahmeausfälle aufgrund der Privilegierung von Wohngrundstücken zu kompensieren. Aber selbst bei Verzicht auf diese Begründung zeigt die Kammer keinen Weg auf, wie differenzierte Hebesätze rechtssicher begründet werden können.
Sie stützt ihre Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die bereits im Rechtsgutachten von Lampert/Hummel dargelegte Argumentation, dass die Rechtfertigung eines abweichenden Hebesatzes in Bezug auf einen typischen Regelfall zu erfolgen habe. Die vergleichsweise kleine und eher atypische Gruppe der Nichtwohngrundstücke könne jedenfalls nicht als ein solcher typischer Regelfall angesehen werden. Nach dieser Argumentation hätte der Satzungsgeber also insbesondere den „Ausnahmefall“ eines höheren Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke explizit rechtfertigen müssen. Letzteres erscheint aber – jedenfalls im bestehenden Rechtsrahmen und ange
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 befasst sich mit der Thematik zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG). Hierin sind auch allgemeine Ausführungen zur steuerrechtlichen Ordnung von Massenerscheinungen enthalten. Demnach darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, das heißt, wenn von dem Regelungsgegenstand eine sehr große Anzahl von Menschen betroffen ist, typisieren und also bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen. Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen und Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber dabei nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss re
_Gekürzt._
Begründung
liegt aktuell noch nicht vor. Die Verwaltung wurde durch den Städtetag NRW über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung informiert:
„Das Gericht hat sich zunächst explizit von der Entscheidung des VG Gelsenkirchen distanziert. Das Gericht hält – anders als das VG Gelsenkirchen – eine Tarifdifferenzierung zugunsten der Wohnnutzung auch dann für zulässig, wenn dadurch im Ergebnis nur noch eine kleine Zahl von Grundstücken (hier die Nichtwohngrundstücke) dem Regelsteuersatz unterliegen.
Das VG Düsseldorf sieht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezüglich der gemischt genutzten Grundstücke. Gemischt genutzte Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken genutzt, profitieren aber nach den Vorgaben des Landesgesetzes nicht von der Hebesatz-Privilegierung. Die Gruppe der privilegierten Grundstücke sei insoweit im Landesgesetz nicht sachgerecht abgegrenzt worden. Die Wohnnutzung in gemischt genutzten Grundstücken wird nach Auffassung des VG gegenüber der Wohnnutzung etwa in Mietwohngrundstücken gleichheitswidrig benachteiligt.
Das Gericht argumentiert weiter, dass diese Ungleichbehandlung auch nicht mit Argumenten der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt we
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
In Ergänzung zu DS 260073-04 ST weist die Verwaltung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10. März 2026 die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden für teilnichtig sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für die Wohngrundstücke als auch für die Nichtwohngrundstücke erklärt hat.
Die Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor. Die Verwaltung wurde durch den Städtetag NRW über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung informiert:
„Das Gericht hat sich zunächst explizit von der Entscheidung des VG Gelsenkirchen distanziert. Das Gericht hält – anders als das VG Gelsenkirchen – eine Tarifdifferenzierung zugunsten der Wohnnutzung auch dann für zulässig, wenn dadurch im Ergebnis nur noch eine kleine Zahl von Grundstücken (hier die Nichtwohngrundstücke) dem Regelsteuersatz unterliegen.
Das VG Düsseldorf sieht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezüglich der gemischt genutzten Grundstücke. Gemischt genutzte Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken genutzt, profitieren aber nach den Vorgaben des Landesgesetzes nicht von der Hebesatz-Privilegierung. Die Gruppe der privilegierten Grundstücke sei insoweit
_Gekürzt._