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Benennung von Delegierten für den Landesintegrationsrat NRW

260117 · 2026-02-03 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Die Mitgliedschaft des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Bundesstadt Bonn im Landesintegrationsrat NRW wird fortgeführt.
  1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration entsendet folgende Delegierte in den Landesintegrationsrat NRW:
  1. ______________________________
  1. ________________________________
  1. __________________________
  1. ____________________________

Als stellvertretende Delegierte werden benannt:

  1. ______________________________
  1. ________________________________
  1. __________________________
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  1. Als Delegierte/r für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW wird _________________________ benannt.

Als stellvertretende/r Delegierte/r wird

___________________________

benannt.

Beschlussvorschlag

  1. Die Mitgliedschaft des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Bundesstadt Bonn im Landesintegrationsrat NRW wird fortgeführt.
  1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration entsendet folgende Delegierte in den Landesintegrationsrat NRW:
  2. ______________________________ 2. ________________________________ 3. __________________________ 4. ____________________________

Als stellvertretende Delegierte werden benannt:

  1. ______________________________ 2. ________________________________ 3. __________________________ 4. ____________________________
  1. Als Delegierte/r für den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW wird _________________________ benannt.

Als stellvertretende/r Delegierte/r wird ___________________________ benannt.

Begründung

Der Landesintegrationsrat NRW ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land NRW nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration und damit der hier lebenden Migrantinnen und Migranten.

Er wurde mit dem vom Landtag NRW am 8.2.2012 beschlossenen Teilhabe- und Integrationsgesetz als Vertretung der Migrantinnen und Migranten rechtlich verankert. Gemäß § 10 des Gesetzes hört das Land den Landesintegrationsrat NRW bei der Erfüllung seiner Integrationsaufgaben an. Er tritt ein für die kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der Migrantinnen und Migranten, die ihren Lebensmittelpunkt in NRW haben. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung bleiben davon unberührt.

Die Organe des Landesintegrationsrates sind gemäß § 5 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW in der Fassung vom 02.12.2023 die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand.

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW entsendet jedes Mitglied Delegierte. Da in Bonn mehr als 40.000 ausländisc

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

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