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Bürgerantrag: Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweisen in der Stadt Bonn

260129 · 2026-01-28 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich

Sachverhalt

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag ist auf die Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweise in der Stadt Bonn gerichtet.

Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Beschlussvorschlag

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag ist auf die Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweise in der Stadt Bonn gerichtet.

Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Begründung

ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

260129-01 ST Bürgerantrag: Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweisen in der Stadt Bonn

Sachverhalt

__Inhalt der Stellungnahme:__

Laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Die Ausstellung von Kurzzeit-Anwohnerparkausweise mit einer geringeren Laufzeit als 6 Monate würde dem Sinn der Regelung in § 45 der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Vorteil der Regelung, von der geltenden Parkraumbewirtschaftung ausgenommen zu werden, soll nach dieser Vorschrift „Bewohnern“ zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen dauerhaft an ihrem Wohnort aufhalten und regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht in den Genuss dieser Regelung kommen, damit der Ausnahmecharakter der Regelung überhaupt spürbar Wirkung gegenüber dem berechtigten Personenkreis zeigen kann. Zudem wird der

_Gekürzt._

Stellungnahme der Verwaltung

Laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Die Ausstellung von Kurzzeit-Anwohnerparkausweise mit einer geringeren Laufzeit als 6 Monate würde dem Sinn der Regelung in § 45 der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Vorteil der Regelung, von der geltenden Parkraumbewirtschaftung ausgenommen zu werden, soll nach dieser Vorschrift „Bewohnern“ zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen dauerhaft an ihrem Wohnort aufhalten und regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht in den Genuss dieser Regelung kommen, damit der Ausnahmecharakter der Regelung überhaupt spürbar Wirkung gegenüber dem berechtigten Personenkreis zeigen kann. Zudem wird der Verwaltungsaufwand und Ressour

_Gekürzt._

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