Originalquelle: ALLRIS-Original
260129 · 2026-01-28 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag ist auf die Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweise in der Stadt Bonn gerichtet.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag ist auf die Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweise in der Stadt Bonn gerichtet.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Sachverhalt
__Inhalt der Stellungnahme:__
Laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Die Ausstellung von Kurzzeit-Anwohnerparkausweise mit einer geringeren Laufzeit als 6 Monate würde dem Sinn der Regelung in § 45 der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Vorteil der Regelung, von der geltenden Parkraumbewirtschaftung ausgenommen zu werden, soll nach dieser Vorschrift „Bewohnern“ zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen dauerhaft an ihrem Wohnort aufhalten und regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht in den Genuss dieser Regelung kommen, damit der Ausnahmecharakter der Regelung überhaupt spürbar Wirkung gegenüber dem berechtigten Personenkreis zeigen kann. Zudem wird der
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Die Ausstellung von Kurzzeit-Anwohnerparkausweise mit einer geringeren Laufzeit als 6 Monate würde dem Sinn der Regelung in § 45 der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Vorteil der Regelung, von der geltenden Parkraumbewirtschaftung ausgenommen zu werden, soll nach dieser Vorschrift „Bewohnern“ zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen dauerhaft an ihrem Wohnort aufhalten und regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht in den Genuss dieser Regelung kommen, damit der Ausnahmecharakter der Regelung überhaupt spürbar Wirkung gegenüber dem berechtigten Personenkreis zeigen kann. Zudem wird der Verwaltungsaufwand und Ressour
_Gekürzt._