Originalquelle: ALLRIS-Original
260132 · 2026-02-20 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße
335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg
es
und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg es und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
__Gebiet der Veränderungssperre__
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich innerhalb der Bonner Nordstadt zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg es und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90. Das Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur als heterogen dar. Mehrgeschossige Wohngebäude wechseln sich mit ein- bis mehrgeschossigen Gewerbe- und Einzelhandelsimmobilien ab. Nördlich des Plangebiets setzt sich diese heterogene Baustruktur bis zur BAB 565 fort, während im Süden jenseits des Lievelingsweges das Wohnquartier um den Gerhardsplatz anschließt.
__Vorhandenes Planungsrecht__
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets als Gemischte Baufläche dar. An diese grenzt im Westen eine als Grünfläche - Sportplatz gekennzeichnete Fläche an sowie im Norden eine Wohnbaufläche. Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor, sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke aktuell hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand de
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Sachverhalt
Der Rat erkennt das einstimmige Votum der Bezirksvertretung Bonn vom 17.06.2025 an.
Die Antragsteller erhoffen sich, dass durch diesen Beschluss zeitnah ein neuer Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 errichtet werden kann und infolgedessen das Grundstück des Lebensmittelmarktes auf der Kölnstraße Wohnzwecken zugeführt werden kann.
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Während die Bedingungen für Dienstleister in Bonn als gut zu bezeichnen sind, kann davon für das produzierende Gewerbe und das Handwerk nicht die Rede sein. Hier zeichnet sich seit Langem ein Trend zum Abbau von Gewerbeflächen mit Folgen ab.
Der Anteil des produzierenden Gewerbes am hiesigen Arbeitsmarkt ist seit Jahren im einstelligen Bereich und sinkt weiter. Wo es keine Ansiedlungsmöglichkeiten für herstellende Betriebe und Handwerker gibt, stehen auch keine entsprechenden Arbeitsplätze zur Verfügung. Ergebnis: Die Arbeitslosenquote ist in Bonn ist regelmäßig höher als im umliegenden Rhein-Sieg-Kreis. Besonders Langzeitarbeitslose in Grundsicherung haben kaum noch Zugang zum Bonner Arbeitsmarkt, vor allem unqualifizierte oder geringqualifizierte Arbeitssuchende finden in Bonn keine Jobs, weil es diese wegen des geringen Anteils des produzierenden Gewerbes schlichtweg nicht gibt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Stadtrat und die Bonner Wirtschaftsförderung Industrie, Handwerk und Baugewerbe nicht weiter vernachlässigen darf. Es ist vor allem der produzierende Sektor, der Arbeitsplätze für Geringqualifizierte schafft. Jeder, der über zusätzliche Jobs im mittelstän
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
1. Verfahrenshistorie
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 m² Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt (unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots und der Erschließung). Das Vorhaben stellt sich als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 m 2 sollen in für sie entwickelten Sondergebieten oder in Kerngebieten umgesetzt werden, da ab dieser Verkaufsfläche vermutet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie negative Wirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung, auf zentrale Versorgungsbereiche sowie das Orts- und Landschaftsbild von ihnen ausgehen können. Im Sinne der Steuerung des Einzelhandels sind diese vermuteten Wirkungen entsprechend auszuräumen.
Zur Sicherung der mit dem BEZK verfolgten Zielsetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels, wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20. März 2025
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Vorlage wird um folgende Punkte ergänzt: