Originalquelle: ALLRIS-Original
260147 · 2026-02-02 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Moussa Acharki Hanno von Raußendorf
I. Anlass und rechtlicher Hintergrund:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 13. November 2025 auf Grundlage des Antrags DS __212204-06 AA__ (CDU, SPD, FDP) eine Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates (GO Rat) beschlossen. In Verbindung mit § 12 GO Rat wird das Fragerecht von Stadtverordneten weiterhin so ausgestaltet, dass nur Große Anfragen eine automatische parlamentarische Behandlung im Rat eröffnen und an Fraktions-, Gruppen- oder Quorenanforderungen anknüpfen, während Kleine Anfragen auf ein schriftliches Verfahren beschränkt bleiben.
Demgegenüber bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausdrücklich ein individuelles Fragerecht jedes einzelnen Ratsmitglieds gegenüber dem Oberbürgermeister:
„Der Bürgermeister ist verpflichtet, __einem__ Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“
Dieses Fragerecht ist gesetzlich nicht an Fraktionszugehörigkeit, Gruppenstatus oder Mindestquoren gebunden, sondern als persönliches Mandatsrecht ausgestaltet und dient der parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung.
Anlass für die vorliegende Große A
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Stellungnahme der Verwaltung
Ja.
Das gesetzlich zugestandene Fragerecht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird durch die Regelung der Geschäftsordnung nicht verkürzt. Der gesetzliche Auskunftsanspruch geht nicht zwangsläufig mit einem Anspruch auf Beratung in den entsprechenden Gremien einher, da dieser zunächst auf Vorgänge außerhalb der Tagesordnung von Ratssitzungen abzielt.
Eine ähnliche Frage zur Rechtmäßigkeit der Geschäftsordnung des Rates und der Vereinbarkeit mit Gemeindeordnung NRW, Landesverfassung und Grundgesetz wurde von einem Stadtverordneten der abgelaufenen Wahlperiode an die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde gerichtet. Die Auf
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Sachverhalt
Die vorliegende Große Anfrage betrifft einen einfachen, aber grundlegenden Punkt: Das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder darf nicht nur formal bestehen, sondern muss auch praktisch wirksam sein. Genau daran bestehen in Bonn erhebliche Zweifel. Die Stellungnahme der Verwaltung beantwortet diese Grundfrage nicht, sondern verweist auf Verfahren, die dem einzelnen Ratsmitglied gerade nicht aus eigener Rechtsmacht offenstehen, sondern von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängen. Damit wird ein gesetzliches Individualrecht aus § 55 GO NRW in ein organisationsrechtlich vermitteltes Verfahren verschoben. Gleichzeitig bleibt die Rechtsprechung des OVG NRW völlig unbeachtet und die widersprüchliche Praxis bei ergänzenden Fragen und Nachfragen „zu Protokoll“ ohne überzeugende Erklärung. Dies wiegt umso schwerer, als die Bonner Differenzierung von Großen und Kleinen Anfragen im Kommunalrecht einen Sonderweg beschreibt; vergleichbare Regelungen sind aus anderen Städten in NRW nicht bekannt. Gerade deshalb sind weitere Fragen unumgänglich.
Begründung im Einzelnen:
a. Die Anfrage fragte
Die ursprüngliche Große Anfrage fragte nicht nach irgendeiner schriftlichen Antwort und au
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Beschlussvorschlag
Zur Stellungnahme DS 260147-01 ST, zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
I. Zur methodischen Auslegung der Geschäftsordnung
a) Wenn ja: Aus welchen Gründen wurde die in der ursprünglichen Großen Anfrage ausdrücklich angesprochene methodische Auslegung nach dem Grundsatz lex specia
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Begründung
eines individualrechtlichen Zugangs zur Ratsbefassung entgegenstehen?
a) Wenn ja: Aus welchen Gründen wurde die in der ursprünglichen Großen Anfrage ausdrücklich angesprochene methodische Auslegung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali dennoch nicht vorgenommen?
b) Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde die ausdrücklich angesprochene methodische Auslegung nicht vorgenommen?
II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat
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Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund des Umfangs der Großen Anfrage und des nötigen Abstimmungsbedarfes innerhalb der Verwaltung wird um Vertagung der Großen Anfrage gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
I. Methodische Auslegung der Geschäftsordnung
Die Fragen Ziff. 1 und 2 werden zusammen beantwortet:
Der in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre anerkannte lex specialis -Grundsatz findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die §§ 11 und 12 GO Rat in keinem Spezialitätsverhältnis zu § 9 GO Rat stehen. Die §§ 11 und 12 GO Rat regeln Inhalt und Voraussetzungen von Kleinen und Großen Anfragen, konkretisieren mithin das nach der GO NRW vorgesehene Informationsrecht der Ratsmitglieder (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 GO NRW) sowie in Bezug auf Große Anfragen deren Beratung im Rat. § 9 GO Rat bezieht sich demgegenüber auf das Recht zur Stellung von (Sach-) Anträgen. Die Vorschriften betreffen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände. Hinsichtlich des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat ergänzen sie sich einander (s. unter II.). Es bestand keine Veranlassung, über die Beantwortung der vorangegangenen Anfrage hinaus, auf den lex specialis -Grundsatz einzugehen.
II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat / III. Zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Informations- und Fragerechts
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet:
Die Geschäftsordnung unterscheid
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