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Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses

260150 · 2026-02-02 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Zu stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses werden gewählt:

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Beschlussvorschlag

Zu stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses werden gewählt:

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Begründung

Der Oberbürgermeister ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW Vorsitzender des Hauptausschusses.

Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Für die Wahl gilt die Mehrheitswahl nach § 50 Abs. 2 GO NRW.

Abweichend von den übrigen Ausschüssen unterliegt die Stellvertretung im Hauptausschuss nicht dem Zugreifverfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW.

Beratungsfolge

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