Originalquelle: ALLRIS-Original
260150 · 2026-02-02 · Beschlussvorlage · öffentlich
Zu stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses werden gewählt:
Zu stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses werden gewählt:
Der Oberbürgermeister ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW Vorsitzender des Hauptausschusses.
Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Für die Wahl gilt die Mehrheitswahl nach § 50 Abs. 2 GO NRW.
Abweichend von den übrigen Ausschüssen unterliegt die Stellvertretung im Hauptausschuss nicht dem Zugreifverfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW.