Originalquelle: ALLRIS-Original
260153 · 2026-02-05 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird auf ___ festgesetzt.
Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird auf ___ festgesetzt.
Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 GO NRW wählt der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration aus seiner Mitte eine/n oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Vor der entsprechenden Wahl ist zunächst die zu wählende Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden festzulegen.