Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025465) # Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Erweiterung Vorratsbeschluss vom 13.02.2025 260184 · 2026-02-09 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt im Sinne eines Vorratsbeschlusses zu, dass die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW) künftig weitere Beteiligungsgesellschaften zur Realisierung von Projekten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder mit Dritten gründet bzw. ganz oder in Teilen von Dritten erwirbt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich etwaiger Stromspeicher, soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient), - Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen, - Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, - Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW für etwaige Investitionen in das zugrundeliegende Projekt auf Basis eines vorgestellten Investitionsrahmens (Business-Case), - Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Bürgerenergiegesetz NRW Anwendung findet, ist dies durch die EnW zu beachten. ## Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt im Sinne eines Vorratsbeschlusses zu, dass die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW) künftig weitere Beteiligungsgesellschaften zur Realisierung von Projekten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder mit Dritten gründet bzw. ganz oder in Teilen von Dritten erwirbt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich etwaiger Stromspeicher, soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient), - Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen, - Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, - Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW für etwaige Investitionen in das zugrundeliegende Projekt auf Basis eines vorgestellten Investitionsrahmens (Business-Case), - Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Bürgerenergiegesetz NRW Anwendung findet, ist dies durch die EnW zu beachten. ## Begründung Es zeigt sich mehr und mehr, dass die Realisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ganz wesentlich davon abhängt, schnell mit Projektpartnern ins Geschäft zu kommen. Die Beteiligung an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien geschieht in aller Regel über die Gründung von oder den Einstieg in Projektgesellschaften, die oftmals als GmbH & Co. KG organisiert sind. Projektgesellschaft ist dabei diejenige Gesellschaft, die als juristische Person das Projekt, in welches investiert werden soll, umsetzt, Da die Projekte allerdings zeitkritisch sind, weil z.B. der Eigentümer einer potentiellen Fläche schnell einen Kauf- und Pachtvertrag abschließen möchte oder weil ein Projektentwickler sein Projekt nach einer bestimmten Projektreife veräußern will, bleibt oft keine Zeit mehr, die formalen Regularien (Zustimmung aller zu beteiligender Gremien) für die Gründung bzw. Beteiligung an einer Projektgesellschaft etwa durch den Erwerb von Kommanditanteilen oder Gesellschaftsanteilen an der Komplementär-GmbH binnen einer vom Veräußerer vorgegebenen Frist – oftmals nur 4 Wochen oder weniger – verbindlich einzuhalten. Eine entsprechende Eilbedürftigkeit gilt ausdrücklich auc _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2026-03-04 · Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe · ungeändert beschlossen - 2026-03-12 · Rat · ungeändert beschlossen ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3071430&OTYP=41))