Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025504) # Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch 260201 · 2026-03-10 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. ## Beschlussvorschlag 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. ## Begründung __Zum Wohnraumbedarf in Bonn und der Bundesgesetzgebung__ Wohnraum ist weiterhin knapp – sowohl bundesweit als auch in Bonn. Nach der Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) besteht bis zum Jahr 2030 ein jährlicher Neubaubedarf von rund 320.000 Wohneinheiten in Deutschland. Für Bonn als nachfragestarkem Wohnungsmarkt prognostiziert die Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen Bedarf von etwa 1.600 Wohneinheiten pro Jahr. Das Land NRW rechnet für Bonn mit einem Bevölkerungswachstum von vier Prozent bis 2050 – einer der stärksten Anstiege im gesamten Bundesland. Bisher wird dieser Bedarf noch nicht gedeckt. 2024 lag die Zahl genehmigter Wohnungen (inkl. durch Umbau entstanden) bei 1.210 neuen Wohneinheiten, 2023 bei 1.533 sowie 2022 bei 1.519. Vor diesem Hintergrund haben Bundestag und Bundesrat im Oktober 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) beschlossen, das mit Verkündung am 29.10.2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Gesetzesnovelle ist es Genehmigungsverfahren für den Wohnungsbau zu beschleunigen, rechtliche Hürden abzubauen, Inne _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2026-03-24 · Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz · ungeändert beschlossen - 2026-05-07 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2026-06-11 · Rat · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2026-06-15 · Rat · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 260201-01 ST Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch {#nv-2026690} **Stellungnahme der Verwaltung** Aufgrund von Rückfragen gibt die Verwaltung in Ergänzung der DS [__260201__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025504&refresh=false) folgende Informationen. __Zu Kategorie 1: __ Ausgehend von dem Satz „Einer gesonderten, beschlussmäßigen Befassung des Stadtrats bedarf es bei dieser Kategorie nicht, es soll jedoch eine Anhörung des zuständigen Fachausschusses (aktuell Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz) erfolgen (analog zu Ziffern IV.1.1 und IV.1.4 der Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse)“ auf Seite 3 der Anlage 2 zu DS [__206201__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2025504&refresh=false) („Anwendungspraxis zur Kategorie 1“) wurde die Frage gestellt, ob nun doch eine Anhörung in jedem Einzelfall geplant sei? (Anmerkung der Verwaltung: hier hat sich ein Fehler in der Vorlage eingeschlichen; es muss Ziffer IV.1.6 statt IV.1.4 heißen) Hierzu führt die Verwaltung wie folgt aus: Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB erfolgt in einem Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung NRW (Vorbescheid oder Baugenehmigung). Daher greifen nach Ansicht der Verwaltung auch bei den Vorhaben der Kategorie 1 die Ziffern IV.1.1 und IV.1.6 _Gekürzt._ ### 260201-02 AA Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2027379} **Sachverhalt** Der Bau-Turbo soll eine erwünschte Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens erzielen. Es muss aber verhindert werden, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der neuen Gesetzesvorgabe ermöglicht wird. Ein einheitliches Fristenmodell und eine angemessene Konventionalstrafe bringen hier erhöhte Verbindlichkeit in das Verfahren und helfen, möglichen Spekulationsabsichten zu begegnen. Die erwünschte Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens durch den Bau-Turbo führt zu einer reduzierten Kontrollmöglichkeit durch die politischen Gremien. Dem ist mit einer umfassenden Informationspflicht im zuständigen Ausschuss entgegenzuwirken. **Beschlussvorschlag** **1. Ergänzungen zu 2.5 Bauverpflichtung** In den Bonner Leitlinien soll eine konkrete Frist für den Beginn und die Umsetzung von Bauvorhaben, bei denen der Bau-Turbo Anwendung findet, festgelegt werden. Die Formulierung „innerhalb einer bestimmten Frist“ soll durch einen einheitlich anwendbaren Modus in Relation zu der Größe und Komplexität der Maßnahme ersetzt werden. Im städtebaulichen Vertrag soll die Durchsetzung der Bauverpflichtung mit einer angemessenen Konventionalstrafe in Relation zu der Größe und Komplexität der Maßnahme gestützt werden. Es sollte weiterhin geklärt werden, wie mit einer im Rahmen des Bau-Turbos erteilten Baugenehmigung zu verfahren ist, wenn eine Umsetzung über die Befristung des Gesetzes bis zum 31.12.2030 hinausläuft und der Vorhabenträger bis zu dieser Frist der Bauverpflichtung nicht nachgekommen ist. **2. Information der politischen Gremien** Der Ausschuss Planen, Bauen und Denkmalschutz soll über alle im Rahmen des Bauturbos getroffenen Anwendungen, Ablehnungen sowie die Einordnung in die genannten Kategorien und die daraus resultierenden Qualifizierungen im Rahmen einer Mitteilung umfassend informiert werden. Dabei sollen alle diejenigen Pla _Gekürzt._ ### 260201-03 AA CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2027415} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich. **Beschlussvorschlag** Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden wie in der beigefügten Änderungsanlage beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister und für Wohnbauvorhaben der Kategorien 2 und 3 auf den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. 4. Die Verwaltung wird beauftrag dem Ausschuss über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten. ### 260201-04 ST Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2027706} **Sachverhalt** Die Verwaltung nimmt zu dem [__Änderungsantrag__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2027379) wie folgt Stellung: __Zu 1. Ergänzung zu 2.5 Bauverpflichtung: __ Aktuell vereinbart die Verwaltung Durchführungspflichten und -fristen in Durchführungsverträgen zu Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12 Baugesetzbuch BauGB. Dabei werden mit den Vorhabenträgern ausgehend vom Grundsatz - Einreichung vollständiger Bauvorlagen 12 Monate nach Satzungsbeschluss, - Baubeginn mindestens 12 Monate nach Erteilung Baugenehmigung und - Baufertigstellung mindestens 24 Monate nach Baubeginn auf das jeweilige Vorhaben bezogene individuelle Fristen verhandelt und vertraglich vereinbart. Die Bemessung der Fristen wird dabei unter Berücksichtigung der Größe bzw. des Umfangs des Vorhabens, der Bearbeitungstiefe der bereits vorliegenden Vorhabenplanung (in der Regel Leistungsphase 2 Vorentwurf), der erforderlichen Zeit für die maßgebliche Entscheidung der Finanzierung des Vorhabens, der prognostizierten Auslastung des Vorhabenträgers und der von ihm beauftragten bzw. zu beauftragenden Fachbüros und -firmen sowie ggf. weiteren, das jeweilige Vorhaben individuell betreffende Faktore _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** Die Verwaltung nimmt zu dem [__Änderungsantrag__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2027379) wie folgt Stellung: __Zu 1. Ergänzung zu 2.5 Bauverpflichtung: __ Aktuell vereinbart die Verwaltung Durchführungspflichten und -fristen in Durchführungsverträgen zu Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12 Baugesetzbuch BauGB. Dabei werden mit den Vorhabenträgern ausgehend vom Grundsatz - Einreichung vollständiger Bauvorlagen 12 Monate nach Satzungsbeschluss, - Baubeginn mindestens 12 Monate nach Erteilung Baugenehmigung und - Baufertigstellung mindestens 24 Monate nach Baubeginn auf das jeweilige Vorhaben bezogene individuelle Fristen verhandelt und vertraglich vereinbart. Die Bemessung der Fristen wird dabei unter Berücksichtigung der Größe bzw. des Umfangs des Vorhabens, der Bearbeitungstiefe der bereits vorliegenden Vorhabenplanung (in der Regel Leistungsphase 2 Vorentwurf), der erforderlichen Zeit für die maßgebliche Entscheidung der Finanzierung des Vorhabens, der prognostizierten Auslastung des Vorhabenträgers und der von ihm beauftragten bzw. zu beauftragenden Fachbüros und -firmen sowie ggf. weiteren, das jeweilige Vorhaben individuell betreffende Faktore _Gekürzt._ ### 260201-05 ST CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2027708} **Sachverhalt** Die Verwaltung nimmt zu den Änderungen wie folgt Stellung: __Zu Beschlussvorschlag 1.: Änderungsanlage „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36 BauGB für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“): __ __Zu Ziffer 1.1: __ Die Verwaltung beabsichtigt Antragssteller, die Anträge auf einen Vorbescheid oder Baugenehmigung auf Grundlage der §§ 34 (3b), 31 (3) oder 246e Baugesetzbuch (BauGB) ohne vorherige Vorabstimmung stellen, dahingehend zu beraten ihren Antrag auf eigenen Wunsch ruhen zu lassen und damit die Möglichkeit zur Vorabstimmung zu eröffnen. Sollte dies nicht erfolgen, muss der Antrag bei unklaren städtebaulichen Folgen innerhalb der Frist des § 36a BauGB von 3 Monaten abgelehnt werden. Der Vorschlag, entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen abzulehnen, stellt nach Ansicht der Verwaltung eine nicht zwingend notwendige „Verschärfung“ der Leitlinien dar und könnte in der Öffentlichkeit und insbesondere auf Antragsstellende als wenig bürgerfreundlich und unkooperativ erscheinen. Unabhängig hiervon versucht die Verwaltung bereits aktuell Anträge auf Wohnungsbauvorhaben – und damit _Gekürzt._ **Beschlussvorschlag** 1.: Änderungsanlage „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36 BauGB für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“): __ __Zu Ziffer 1.1: __ Die Verwaltung beabsichtigt Antragssteller, die Anträge auf einen Vorbescheid oder Baugenehmigung auf Grundlage der §§ 34 (3b), 31 (3) oder 246e Baugesetzbuch (BauGB) ohne vorherige Vorabstimmung stellen, dahingehend zu beraten ihren Antrag auf eigenen Wunsch ruhen zu lassen und damit die Möglichkeit zur Vorabstimmung zu eröffnen. Sollte dies nicht erfolgen, muss der Antrag bei unklaren städtebaulichen Folgen innerhalb der Frist des § 36a BauGB von 3 Monaten abgelehnt werden. Der Vorschlag, entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen abzulehnen, stellt nach Ansicht der Verwaltung eine nicht zwingend notwendige „Verschärfung“ der Leitlinien dar und könnte in der Öffentlichkeit und insbesondere auf Antragsstellende als wenig bürgerfreundlich und unkooperativ erscheinen. Unabhängig hiervon versucht die Verwaltung bereits aktuell Anträge auf Wohnungsbauvorhaben – und damit zukünftig auch Bau-Turbo-Anträge - stets prioritär zu bearbeiten. Regelungen zu Ein _Gekürzt._ **Stellungnahme der Verwaltung** der Verwaltung Federführend: 61-4 Planungsrecht Beteiligt: 61-0 Verwaltung; 61 Stadtplanungsamt; 61-1 Stadtentwicklung; 61-2 Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungsmaßnahmen; 61-3 Stadtverkehr; 61-Stab; 63 Bauordnungsamt; Dezernat III; III-1 Stabsstelle Dezernatskoordination III Dokumente Dokument Sammeldokument Öffnet PDF-Datei 'Sammeldokument öffentlich' in neuem Fenster Aktionen personal Beratungsfolge ausblenden Beratungsfolge Beratungsfolge Status Datum Gremium Beschluss NA ● Geplant Rat Kenntnisnahme Jun 11, 2026 Sitzung des Rates ### 260201-06 AA CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2028022} **Sachverhalt** Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden, wie in der beigefügten Änderungsanlage geändert, beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister, für Wohnbauvorhaben der Kategorien 2 nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda auf den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. 4. Die Verwaltung wird beauftrag dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten. **Beschlussvorschlag** Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden, wie in der beigefügten Änderungsanlage geändert, beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister, für Wohnbauvorhaben der Kategorien 2 nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda auf den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. 4. Die Verwaltung wird beauftrag dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten. ### 260201-07 ST CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a BaugesetzbuchAntrag zur Vorlage 260201 {#nv-2028047} **Stellungnahme der Verwaltung** Die Verwaltung nimmt zu [__DS 260201-06 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2028022) wie folgt Stellung. Die Verwaltung möchte den Bau-Turbo in Bonn zu einem Erfolg machen und zügig in die Umsetzung auf Grundlage der Leitlinien kommen. Daher wird der von vielen Fraktionen getragene Antrag [__260201- 06 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2028022) außerordentlich begrüßt. Bisher hat die Verwaltung auf den Entwurf der „Bonner Leitlinien“ positive Rückmeldungen von interessierten Privatpersonen und aus der bauenden Immobilienwirtschaft erhalten (z.B. auf der polis convention), insbesondere die Strukturiertheit und die klaren, nachvollziehbaren Inhalte der Leitlinie wurden erwähnt. Daher regt die Verwaltung an, die Änderungen in den Ziffern 1.1 und 2.6 der Leitlinie in der Fassung des Änderungsantrags [__260201-06 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2028022) zurückzunehmen und diese beiden Ziffern in der Ursprungsfassung der Leitlinie zu beschließen. Aus Sicht der Verwaltung stellen diese beiden Änderungen eine für die sachgerechte Anwendung der Leitlinien nicht zwingend notwendige Verschärfung und „Überf _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3073334&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3112428&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3129453&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3130167&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3145047&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3145069&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3159234&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3162335&OTYP=41))