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260249 · 2026-02-17 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
s sowie der Compliance-Vorwürfe und den diesbezüglichen Handlungen der Vertreter der Stadtwerke in den Gremien der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH.
Ausgangspunkt waren Differenzen zwischen der Stadt Bonn und der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB GmbH) über die Ausübung eines Ankaufsrechts durch die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH ein Grundstück auf dem Flugplatzgelände betreffend. Der Co-Dezernent hatte in Absprache mit dem Oberbürgermeister versucht, mit zwei E-Mails auf die SWB GmbH dahingehend einzuwirken, dass diese in der Gesellschafterversammlung der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH gegen die Ausübung des Ankaufsrechts stimmen sollte. An der Flugplatzgesellschaft ist die Stadt Bonn i. S. d. § 113 GO NRW über die Stadtwerke mittelbar beteiligt. In der Folge leitete der Vorsitzende der Geschäftsführung der Stadtwerke GmbH ein Compliance-Verfahren ein und der Oberbürgermeister beauftragte seinerseits das städtische Rechnungsprüfungsamt mit einer Prüfung.
Da der Bericht Persönlichkeitsrechte beteiligter Personen berührt und zudem in großem Umfang aus nichtöffentlichen Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar mbH zitiert, um den S
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird Bezug genommen auf die Mitteilungsvorlage zur „Vorankündigung“ unter DS-Nr. 260249.
Zur Information der Öffentlichkeit beantwortet das RPA mit dieser Vorlage die im Prüfungsauftrag skizzierten Fragestellungen bzw. Themenblöcke in zusammenfassender Form wie folgt:
__1. Aufklärung und Bewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts__
Während der Prüfung des rechtlich komplexen und verwobenen Sachverhalts haben wir in persönlichen Gesprächen den Eindruck gewonnen, dass sich die Beteiligten in der Situation selbst, aber auch in der rückwärtigen Betrachtung ihres Handelns grundsätzlich im Recht sahen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fragestellungen des Co-Dezernenten und des Referats Beteiligungsmanagement, als auch hinsichtlich des letztlichen Abstimmungsverhaltens zum Ankaufsrecht durch den Stadtwerkevertreter.
Aus unserer Sicht können dies weitgehend beide Seiten für sich in Anspruch nehmen; es ist letztlich aber für die Bewertung des Sachverhalts unserer Überzeugung nach nicht von zentraler Bedeutung.
An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass uns die formulierten und zumindest in Teilen bis zum Ende des Abstimmungsvorgangs ungeklärten Fragestellungen des städtische
_Gekürzt._