Originalquelle: ALLRIS-Original
260274 · 2026-02-19 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Friederike Dietsch Dr. Daniel Rutte
Die Anfragenden haben diesen Fragenkomplex bereits viermal im öffentlichen sowie im nicht öffentlichen Teil der vergangenen Ratssitzung am 5. und 9. Februar 2026 dem Oberbürgermeister und der Beteiligungsverwaltung gestellt. Beide haben sich geweigert, diese Fragen in der Sitzung zu beantworten. Daher fordern wir den Oberbürgermeister auf, diese Fragen schriftlich zu beantworten. Die Fragen nehmen Bezug auf die Stellungnahme __260092-02 ST__ , in der ausgeführt wird: „Dieser ‚Fragenkatalog‘ wurde zur Information an den Oberbürgermeister weitergeleitet, der darauf sein Votum stützte, dass die Stadt das Ankaufsrecht nicht ausüben sollte.“
Der Oberbürgermeister wird gebeten, den folgenden Fragenzusammenhang zu beantworten:
der beabsichtigten Nichtausübung des Ankaufsrechts angeführten offenen Fragen können im Rahmen dieses vertraglich vorgesehenen Verfahrens geklärt werden und welche nicht?
Begründung
der beabsichtigten Nichtausübung des Ankaufsrechts angeführten offenen Fragen können im Rahmen dieses vertraglich vorgesehenen Verfahrens geklärt werden und welche nicht?
Grundsätzlich hätten alle Fragen schon im Vorfeld geklärt werden müssen und können, insbesondere die Frage, ob das Grundstück nebst Werft oder ohne übertragen werden muss. Zur Zeit geht die Geschäftsführung des Flugplatz Hangelar GmbH immer noch davon aus, dass nur das Grundstück erworben wird. Weiterhin sind Fragen offen, wie die Schreiben der Geschäftsführung an die Beteiligungsverwaltungen des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn belegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine Weisung gehandelt hat. Als Weisung hatte es die Konzerngeschäftsführung der Stadtwerke Bonn GmbH auch nicht aufgefasst. Durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH wurde die Geschäftsführung ermächtigt, das Ankaufsrecht auszuüben.
Das Ankaufsrecht musste sodann schriftlich gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgeübt werden. Sodann wird ein verbindliches Verfahren ausgelöst mit dem nächsten Schritt, einvernehmlich einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, einen verbindlichen Verkehrswert des Kaufgegenstandes zu ermitteln. Wird innerhalb eines Monats keine Einigung hierzu erzielt, wird der Gutachter durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses des Rhein-Sieg-Kreises bestimmt.
Das Ankaufsrecht verfällt, wenn die Verkaufsverhandlungen nicht innerhalb von sechs Monaten
_Gekürzt._