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Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Liegnitzer Straße 2- Errichtung eines WarenautomatenAz.: 10865/2025

260316 · 2026-03-03 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag aufgrund des Verstoßes nach § 30 BauGB gegen den geltenden Bebauungsplan Nr. 7523-50 abzulehnen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag aufgrund des Verstoßes nach § 30 BauGB gegen den geltenden Bebauungsplan Nr. 7523-50 abzulehnen.

Begründung

Die Bauherrin beantragt eine Genehmigung zur Errichtung eines Warenautomaten im Vorgartenbereich des Grundstückes Liegnitzer Str. 2. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll dieser in automatisierter Selbstbedienung, täglich 24 Stunden betrieben werden. Die Befüllung des Warensortiments erfolgt über ein elektronisches Bestandsmanagement.

Die Aufstellung eines Warenautomaten ist grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 Ziffer 12 Landesbauordnung -BauO NRW- genehmigungsfrei. Diese Genehmigungsfreiheit entbindet allerdings nicht davon, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, hierzu zählt auch ein Bebauungsplan, einzuhalten (§ 60 Abs. 2 BauO NRW).

Planungsrechtlich liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7523-50 vom 18.10.1968, der hier unter anderem ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist straßenseitig, entlang der bestehenden Baukörper mit einer Baulinie festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf diese Linie gebaut werden (§ 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung -BauNVO-).

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, ausnahmsweise können nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

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