Originalquelle: ALLRIS-Original
260333 · 2026-03-02 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Petra Nöhring Martin Schuster Achim Schröder Dr. Michael Koehler
Eine Großveranstaltung in Bonn an einem Samstag hat die Kapazität der Innenstadt und der umliegenden Gebiete, auch durch erhöhtes Parkaufkommen, stark beeinträchtigt. Händler und Besucher der Innenstadt waren stark eingeschränkt. Gleichzeitig ist die Versammlungsfreiheit als hohes Gut in einer Demokratie tief verankert.
Bonn ist ein beliebter Ort für Großversammlungen. Wir halten es daher für sinnvoll, auch anlässlich der Nordbrückensperrung jetzt bereits proaktiv mit der Polizei Bonn in den Austausch zu gehen, um ohne Druck vernünftige Konzepte und ggf. Auflagen für kommende Großversammlungen zu entwickeln.
Die Verwaltung möge in Abstimmung mit der Polizei ausführen.
Wenn eine Großversammlung angemeldet wird für einen Samstag in der Innenstadt:
Sachverhalt
__Stellungnahme der Verwaltung: __
Die folgenden Antworten wurden von der Polizei Bonn als zuständiger Versammlungsbehörde übermittelt. Der letzte Absatz in der Antwort zu Frage fünf wurde durch die Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bonn ergänzt.
Frage 1: Welche Abstimmung erfolgt zwischen der Stadt und Polizei Bonn als genehmigende Behörde? Antwort:
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW keiner Genehmigungspflicht, sondern bedürfen – im Regelfall – lediglich einer Versammlungsanzeige. In den Ausnahmefällen der Spontan- und Eilversammlung kann sogar eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anzeigepflicht begründet sein.
Bei Vorliegen einer Versammlungsanzeige unterrichtet die Polizei unter anderem der Stadt Bonn durch elektronische Übersendung der Anzeige verbunden mit der Bitte, etwaige berücksichtigungswürdige Umstände mitzuteilen.
Die von den zu beteiligenden Stellen übermittelten Rückmeldungen werden hier ausgewertet. Sodann wird – wenn möglich – mit dem Anzeigenden ein Kooperationsgespräch durchgeführt. Dabei werden ggf. vorliegende Rückmeldungen in die Erörterungen einbezogen. Kommt es nicht zu einem Koope
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
__Stellungnahme der Verwaltung: __
Die folgenden Antworten wurden von der Polizei Bonn als zuständiger Versammlungsbehörde übermittelt. Der letzte Absatz in der Antwort zu Frage fünf wurde durch die Ordnungs- und Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bonn ergänzt.
Frage 1: Welche Abstimmung erfolgt zwischen der Stadt und Polizei Bonn als genehmigende Behörde? Antwort:
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW keiner Genehmigungspflicht, sondern bedürfen – im Regelfall – lediglich einer Versammlungsanzeige. In den Ausnahmefällen der Spontan- und Eilversammlung kann sogar eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anzeigepflicht begründet sein.
Bei Vorliegen einer Versammlungsanzeige unterrichtet die Polizei unter anderem der Stadt Bonn durch elektronische Übersendung der Anzeige verbunden mit der Bitte, etwaige berücksichtigungswürdige Umstände mitzuteilen.
Die von den zu beteiligenden Stellen übermittelten Rückmeldungen werden hier ausgewertet. Sodann wird – wenn möglich – mit dem Anzeigenden ein Kooperationsgespräch durchgeführt. Dabei werden ggf. vorliegende Rückmeldungen in die Erörterungen einbezogen. Kommt es nicht zu einem Koope
_Gekürzt._