Originalquelle: ALLRIS-Original
260351 · 2026-03-04 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Svenja Püschel Janine Könen Dr. Michael Faber
Die Gewährleistung einer Versorgung von sichergestellten Tieren und Fundtieren ist eine kommunale Aufgabe. Aufgrund des enormen Anstiegs der Tierzahlen aus Sicherstellungen (sowohl ordnungsrechtlich als auch veterinärrechtlich) entstehen jetzt schon oft Platzprobleme im Tierheim Bonn, sodass die Stadtverwaltung regelmäßig gezwungen ist, Tiere auch anderweitig unterbringen zu müssen. Verwaltungsseitig bedeutet das einen erheblichen personellen sowie finanziellen Mehraufwand. Es sollte also im Interesse der Stadtverwaltung sein, die Adoption der häufig selbst eingewiesenen Hunde zu begünstigen.
Auf Grundlage des am 5. März 2025 beschlossenen Änderungsantrags Drs. 240986-93 AA, gewährt die Stadtverwaltung hundehaltenden Personen, die einen Hund aus dem Bonner Tierheim aufgenommen haben, der nach tierärztlicher Einschätzung gemäß Erklärung des Trägers des Tierheimes Bonn acht Lebensjahre oder älter ist, seit dem 1. Juli 2025 eine Subvention der Hundesteuer (vgl. Drs. 260111). Diese entspricht in ihrer Höhe der von den hundehaltenden Personen geschuldeten Hundesteuer und wird jährlich bis zum Ableben des Hundes gewährt. Die aktuelle Regelung ist ein Fortschritt, jedoch durch Einschränk
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Die Verwaltung weitet ihre seit Juli 2025 betriebene Praxis, für Hunde, die acht Jahre oder älter sind und aus dem Tierheim Bonn (Tierschutz Bonn und Umgebung e.V.) übernommen werden, eine dauerhafte Subvention der Hundesteuer zu gewähren, uneingeschränkt aus.
Bisherige Einschränkungen, insbesondere der Ausschluss von sogenannten „gefährlichen Hunden“ (Listenhunden) sowie eine Beschränkung der Subventionierung auf lediglich einen Ü8-Hund aus dem Tierheim pro Halter*in, werden aufgehoben.
Voraussetzung für die Subvention bei sogenannten Listenhunden ist der Nachweis der Kastration/Sterilisation sowie die Erfüllung der gesetzlichen Haltervoraussetzungen (Sachkundenachweis etc.).
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über den vorliegenden Antrag derzeit zurückzustellen, da sie beabsichtigt, die Hundesteuersatzung zum 01.01.2027 insbesondere hinsichtlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände zu aktualisieren.
In diesem Zusammenhang sollen die bisherigen Subventionen für aus dem Albert-Schweitzer-Tierheim aufgenommene Hunde als Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände nach dem Vorbild vieler anderer Kommunen in NRW in die Satzung aufgenommen und ausgeweitet werden.