Originalquelle: ALLRIS-Original
260379 · 2026-03-19 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Moussa Acharki Hanno von Raußendorf Antonia Pohlack
Inhalt der Großen Anfrage:
I.Gesellschaftszweck und strategische Zielsetzung der VEBOWAG
1.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die Förderung stabiler Quartiersstrukturen und die nachhaltige Stadtentwicklung zu den strategischen Zielen der VEBOWAG gehören, wie sie in der Selbstdarstellung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum Ausdruck kommen?
2.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass der denkmalgerechte Erhalt identitätsstiftender Gebäude einen Beitrag zur Stabilisierung und nachhaltigen Entwicklung von Stadtquartieren leisten kann?
3.Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass eine Geschäftsstrategie, die den denkmalgerechten Erhalt eines bedeutenden städtebaulichen Objekts faktisch verhindert, im Widerspruch zu den stadtentwicklungsbezogenen Zielsetzungen der VEBOWAG stehen kann?
II.Konkrete strategische Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs
4.Wurde bei der Bewertung des ehemaligen Amerikanischen Clubs berücksichtigt, dass es sich um ein eingetragenes Baudenkmal mit besonderer städtebaulicher, historischer und identitätsstiftender Bedeutung für den Stadtteil Bonn-Plittersdorf handelt?
Wenn ja: in welcher Weise?
Wenn nein: warum nicht?
5.Welche konkret
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Inhalt der Großen Anfrage:
I.Gesellschaftszweck und strategische Zielsetzung der VEBOWAG
II.Konkrete strategische Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs
Wenn ja: in welcher Weise?
Wenn nein: warum nicht?
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Mit der Stellungnahme der Verwaltung zur Großen Anfrage (DS __260012-03 ST__ ) wurden wesentliche rechtliche Grundlagen bestätigt:
•Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 DSchG NRW besteht unabhängig von Verkaufsabsichten oder Nutzungskonzepten und stellt eine verbindliche öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Eigentümerin dar.
•Art. 14 GG vermittelt keinen Anspruch au feine maximale wirtschaftliche Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks, sondern schützt lediglich vor unverhältnismäßigen Belastungen.
•Ein Verkauf zu einem sachverständig ermittelten denkmaladäquaten Verkehrswert ist rechtlich zulässig und begründet kein persönliches Haftungsrisiko der Geschäftsführung.
Die Wertermittlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs erfolgte nach Angaben der Verwaltung in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (Immo WertV) unter Anwendung finanzmathematischer Methoden.
Nicht dargelegt wurde jedoch, in welcher konkreten Weise die denkmalrechtlichen Bindungen – insbesondere:
•Nutzungseinschränkungen,
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund gleichlautender Fragen verweist die Verwaltung auf die Beantwortung der Großen Anfrage DS-Nr.: __260668-03 ST__ in nicht öffentlicher Sitzung.