Originalquelle: ALLRIS-Original
260428 · 2026-03-19 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Bert Moll Rolf Plath Sebastian Simon Schmidt CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg Inge Stauder FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Werner Hümmrich Aaron Eßelborn
In der öffentlichen und politischen Diskussion über die vorgesehene Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste entstand der Eindruck, dass die Stadt Bonn eher ausführende Stelle sei und faktisch an die Bewertung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gebunden sei, s. dazu auch Bericht des General-Anzeigers vom 26.11.2025. Dieser Eindruck wirft Fragen zur bestehenden Rechtslage bzgl. einer Entscheidungsverantwortung der Stadt Bonn als untere Denkmalbehörde auf.
Nach § 22 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) nehmen die Denkmalfachämter beratende und wissenschaftliche Aufgaben wahr und unterstützten die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege. Sie wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit. Sie sind keine vorgesetzte Behörde.
Gemäß § 24 Abs.6 DSchG NRW kann der Landschaftsverband bei abweichender Entscheidung der unteren Denkmalbehörde innerhalb von 4 Wochen die Prüfung der Entscheidung durch die oberste Denkmalbehörde herbeiführen. Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW. Die Stadt Bonn ist erst an die Entscheidung des Ministeriums gebunden.
Für die Betroffenen der vorges
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Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zur beabsichtigten Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn zu beantworten:
Fragestellung:
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dem Vorhaben der Unterschutzstellung der „Wohn
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung bittet um Vertagung, da eine rechtzeitige Beantwortung der Fragen zur Sitzung aufgrund der prioritären Bearbeitung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des laufenden Verfahrens leider nicht möglich ist.
Begründung
dem Vorhaben der Unterschutzstellung der „Wohn
Stellungnahme der Verwaltung
1. Welchen Entscheidungsspielraum hat die Stadt Bonn im laufenden Verfahren bei der Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste nach Vorschlag des LVRs? Kann die Stadt Bonn als untere Denkmalbehörde nach unabhängiger Prüfung in eigener Verantwortung mit einer fundierten Begründung dem Vorhaben der Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ auch nicht zustimmen?
__Zu 1.: __ Handelt es sich bei der Wohnanlage „Oberer Lyngsberg“ um ein Baudenkmal nach §2 Abs. 2 DSchG NW, so erfolgt die Eintragung als gebundene Entscheidung von Amts wegen gemäß §23 DSchG NW. Insofern steht der Stadt Bonn als Unterer Denkmalbehörde (UDB) kein Entscheidungsspielraum zu, wenn sie die fachliche Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege (LVR-ADR) teilt, dass die Kriterien als Baudenkmal erfüllt sind. Da die UDB diese Auffassung bisher teilt, wurde das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet.
2.
Welche Funktion hat der Landschaftsverband Rheinland als Fachbehörde bzgl. einer Weisungsbefugnis gegenüber der Kommune? Ist der LVR ausschließlich wissenschaftlich und beratend tätig oder agiert er als vorgesetzte Fachbehörde, mit entsprechender Weisungsbefugnis?
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_Gekürzt._