Originalquelle: ALLRIS-Original
260469 · 2026-03-27 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als
Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden.
Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden Verfahren am 4. Dezember 2025 entschied, dass die dort festgelegten höheren Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für die in der jeweiligen Gemeinde liegenden Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und die entsprechenden Hebesatzsatzungen für teilnichtig erklärte, wurde die Beschlussfassung über Grundsteuerhebesätze 2026 in Bonn zunächst vertagt und die Veranlagung der Grundsteuer bis auf Weiteres zurückgestellt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 10. März 2026 die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden - wenn auch aus anderen Gründen, als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – ebenfalls für teilnichtig erklärt; und zwar sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für die Wohngrundstücke als auch für die Nichtwohngrundstücke.
Die juristischen Risiken bei der Anwendung von differenzierenden Grundsteue
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Angesichts der für einen erheblichen Teil der Bonner*innen stark angestiegenen und weiter zunehmenden Wohnkosten sollte jede zusätzliche Belastung des Wohnens möglichst vermieden werden. Diesem Ziel diente die Aufsplittung der Hebesätze der Grundsteuer, die vor dem Hintergrund des Urteils des VG Gelsenkirchen in der aktuellen Situation nur mit einem nicht vertretbaren Risiko für den städtischen Haushalt weitergeführt werden kann. Dieses Risiko von Einnahmeausfällen in Höhe von 8, 8 Mio. EUR nun dadurch auszuschließen, dass die Grundsteuer für reine Wohngebäude – und damit die überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen Bonns – deutlich steigt, ist für die Linksfraktion nicht vertretbar. Der Grundsteuersatz soll deshalb auf dem bisherigen niedrigeren Satz für reine Wohngebäude vereinheitlich werden, d.h. der niedrigere Satz von 657 gilt zukünftig für alle Gebäude, auch die Nichtwohnen-Gebäude.
Zur Kompensation der Einnahmeausfälle soll hingegen der Gewerbesteuersatz um 13 Punkte (von 537 auf 550 Punkte) erhöht werden, da dies in Gegenüberstellung einer allgemeinen Wohnkostensteigerung zu einer Gewinnsteuererhöhung für Gewerbebetriebe die sozial gerechtere Variante ist. Zumindest dieje
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Abweichend vom Vorschlag des Oberbürgermeisters wird die Grundsteuer zur Vermeidung einer weiteren Wohnkostensteigerung für das Jahr 2026 auf einheitlich 657 v.H. und die Gewerbesteuer auf 550 v.H. festgesetzt.
Die so veränderte Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Die aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf, beziehen sich maßgeblich auf Fälle mit einer erheblichen Spreizung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken.
Diese Konstellation ist auf die Bundesstadt Bonn nicht ohne Weiteres übertragbar. Die in Bonn gewählte Ausgestaltung der Hebesatzdifferenzierung weist gerade nicht die in anderen Kommunen kritisierte deutliche Spreizung auf. Zudem hält die Landesregierung Nordrhein-Westfalen weiterhin ausdrücklich an der gesetzlichen Möglichkeit der Hebesatzdifferenzierung fest. Die Kommunen sind damit weiterhin befugt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Vor diesem Hintergrund besteht für die Bundesstadt Bonn weiterhin eine tragfähige Grundlage, die im Jahr 2025 beschlossene Systematik der differenzierenden Hebesätze fortzuführen.
Eine vorschnelle Abkehr von der Differenzierung würde hingegen die politisch gewollte Entlastung von Wohngrundstücken aufgeben, ohne dass hierfür eine zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht.
Beschlussvorschlag
a) für Wohnimmobilien auf 657 % b) für Nichtwohnimmobilien auf 900 %
Sachverhalt
Die BBB-Fraktion hält das mit dem Beschlussvorschlag verfolgte Ansinnen der Kämmerei, das Wohnen in Bonn -zugunsten einer niedrigeren Steuer auf Gewerbegrundstücke- erheblich zu verteuern, für sozial unausgewogen.
Die Höhe der von der BBB-Fraktion mit der Anlage "Realsteuerhebesätze 2026" beantragten Hebesatzdifferenzierung orientiert sich an den Empfehlungen der Finanzverwaltung NRW (Vgl. Drucksachengruppe 242138):
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der Fassung der Anlage "2026.05.07 Rat BBB-ÄA Anlage Grundsteuer Realsteuerhebesätze 2026" beschlossen.
Sachverhalt
Die Hebesatzsplittung für das Jahr 2025 birgt Rechtsrisiken, die kaum einschätzbar sind. Daher lehnen wir die Splittung ab und wollen wieder zu einem einheitlichen Satz zurückkehren.
Wir lehnen ebenfalls eine versteckte Steuererhöhung durch die Erhöhung des Hebesatzes auf 732 vH ab, wie sie jetzt von der Verwaltung vorgeschlagen wird.
Wir fordern daher die Rückkehr zu dem Hebesatz aus dem Jahr 2024, der Rechtssicherheit bietet und eine tragbare Belastung der Eigentümerinnen, Gewerbetreibenden und Mietern sicherstellt.
Beschlussvorschlag
Der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B wird auf 680 vH einheitlich für Wohnen und Gewerbe festgesetzt.