Originalquelle: ALLRIS-Original
260562 · 2026-04-21 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Geplant sind zwei alternative Vorhaben.
Variante 1: Das vorhandene Gebäude soll abgerissen und durch einen freistehenden Neubau in gleicher Lage ersetzt werden. Es sollen 1-2 Wohneinheiten entstehen.
Variante 2: Das vorhandene Gebäude soll abgerissen und durch einen grenzständigen Neubau in weiter vorne gelegener Lage (ähnlich wie Nachbargebäude) ersetzt werden. Es sollen 1-2 Wohneinheiten entstehen.
Die Vorhabenalternativen sind nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Demnach dürfen durch die Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans liegt, der den betreffenden Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Darüber hinaus würde durch die Ausführung der Vorhaben jeweils die Verfestigung einer Splittersiedlung eintreten. Mithin wären durch die Ausführung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt.
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben kann sich allenfalls nach § 35 Abs. 6 S. 1 B
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._