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Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"

260644 · 2026-04-16 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Begründung

Mit E-Mail vom 22. Februar 2026 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) Satz 2 Nr. 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 08. November 2026, von 13: 00 bis 18: 00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen:

Anlassveranstaltung sei das in der Bonner Innenstadt seit 2007 jährlich stattfindende „Bonn Leuchtet“-Fest, das von Freitag, 06.11.2026, bis Sonntag, 08.11.2026, in der Bonner Innenstadt stattfinde.

Das etablierte publikumsstarke Fest belege die ge ­ samte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände. Internationales Streetfood werde auf allen Straßen und Plätzen angeboten mit Speisen aus aller Herren Länder. Die Besucher könnten von Platz zu Platz, von Straße zu Straße flanieren und alle internationalen Speisen probieren und genießen. Es sei ein für die Besucher kostenloses Event.

Des Weiteren würden bekannte Bonner Sehenswürdigkeiten durch aufwendige Illu ­ minationen, lic

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Beratungsfolge

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