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Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Rita-Maiburg-Straße 161, 162- Errichtung eines Tiny-/ModulhausesAz.: 10117/2026

260732 · 2026-05-26 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) verstößt.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch (BauGB) verstößt.

Begründung

Geplant ist die Errichtung eines Tiny- / Modulhauses mit bis zu 70 m² Grundfläche auf dem Grundstück Rita-Maiburg-Str. (Flurstücke 161, 162) bzw. alternativ auf dem Grundstück Im Pesch 15 (Flurstück 786).

Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7520-7 vom 20.08.1976, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB richtet. Darüber hinaus liegen diese auch im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst im Landschaftsschutzgebiet – Entwicklungsziel 2. Das Flurstück 786 (Im Pesch 15) liegt teilweise im Bereich des festgesetzten Reinen Wohngebietes. Die für das Vorhaben angefragte Teilfläche liegt jedoch vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bereich, der als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Die beiden an das Grundstück angrenzenden Flurstücke 161 und 162 liegen vollständig innerhalb des als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereichs. Dieser Festsetzung widerspricht die Bebauung mit einem Tinyhaus zu Wohnzwecken.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Absatz 2 BauGB kann hier nicht in Aussicht gestellt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

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