Originalquelle: ALLRIS-Original
260825 · 2026-05-02 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Gesamtabschlusses 2023 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Feststellung zugeleiteten Entwurf des Gesamtabschlusses 2023 zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Die Gemeinde hat gemäß § 116 GO NRW i.V.m. § 50 ff. KomHVO NRW für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) aufzustellen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss des gleichen Geschäftsjahres sowie die Jahresabschlüsse aller wesentlichen verselbstständigten Aufgabenbereiche (öffentlich-rechtliche und privatrechtliche) zu konsolidieren. Gemäß § 116 GO NRW besteht der Gesamtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW ist dem Gesamtabschluss beizufügen.
Der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind nach § 116 Abs. 7 GO NRW innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen.
Die Aufstellung und Einbringung des Gesamtabschlusses 2023 erfolgte unmittelbar nach Fertigstellung und Prüfung des Gesamtabschlusses 2022 (vgl. DS-Nrn. __253606__ ).
Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2023 schließt
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._