Originalquelle: ALLRIS-Original

27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

260903 · 2026-05-26 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Begründung

zu § 7 Absatz 2 Buchstabe x

Bei der Erteilung von Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung handelt es sich grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Einen Vorbehalt in Bezug auf die Erteilung von Fällgenehmigungen nach der Baumschutzsatzung sieht gegenwärtig § 7 Absatz 2 Buchstabe x der Bezirkssatzung zugunsten der Bezirksvertretungen vor.

Bisher __beriet__ die Baumkommission und __entscheidet__ die jeweilige Bezirksvertretung über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällungen städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden.

Beraten wurde auch über solche Vorgänge, in denen gar kein Ermessensspielraum bestand und eine Ausnahme von den Verboten der Satzung erteilt werden muss („ Bau recht bricht Baum recht“ und bei Gefahrenbäumen).

Diese Regelung bedingt sehr

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Dokumente