Originalquelle: ALLRIS-Original
260912 · 2026-05-07 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Lilly König
Der Schülerspezialverkehr ist für viele Schüler*innen die grundlegende Voraussetzung, dass sie an der Schule teilhaben können und auch für die Vereinbarkeit von Beruf und pflegender Elternschaft. Die Fahrten zur Schule und nach Hause, ggf. zu Therapien und Freizeitangeboten, stellen einen wichtigen Teil der Tagesstruktur der Kinder und Jugendlichen dar.
Während der Fahrt sind Schüler*innen im Auto in einem abgeschlossenen Raum mit einer erwachsenen Person. Die Fahrperson leistet ggf. körperliche Unterstützung beim An- und Abschnallen und dem Ein- und Ausstieg. Bei Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen muss sie sich neben dem Straßenverkehr auch auf das Verhalten und Wohlergehen aller Kinder und Jugendlichen im Auto konzentrieren. Sie führt eine verantwortungsvolle Aufgabe unter anstrengenden Bedingungen durch und leistet damit einen unabdingbaren Anteil an der Realisierung des Rechts auf Mobilität und Teilhabe am Bildungssystem von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.
Unter den Kindern und Jugendlichen sind auch solche, die sich aufgrund von körperlichen und/oder sog. kognitiven Behinderungen nicht oder nur eingeschränkt verbal äußern können. Dazu sind sie es häufig gewohnt, d
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1) Wie viele Schüler*innen, die den Schülerspezialverkehr nutzen, werden im Gemeinsamen Lernen unterrichtet und wie viele in Förderschulen?
2) Wie viele Anträge auf Schülerspezialverkehr wurden im letzten Schuljahr abgelehnt, aufgeschlüsselt nach Schüler*innen im Gemeinsamen Lernen und in Förderschulen?
3) Was ist der zeitliche Bearbeitungsrahmen der Anträge?
4) Welche Voraussetzungen müssen die Fahrpersonen zur Ausübung der Tätigkeit in diesen Fällen erfüllen?
5) Sind der Verwaltung Fälle bekannt, in denen Fahrpersonen Schüler*innen gegenüber übergriffig geworden sind? Wenn ja: Wie ist mit den Fällen umgegangen worden?
6) Welche Unterstützung können Fahrdienste von der Stadt bekommen, wenn sie ihre Fahrpersonen schulen möchten?
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Einordnung des Begriffs Schülerspezialverkehr nach dem Schülerfahrkostenrecht wird vor der Beantwortung der Fragen darauf hingewiesen, dass der Schülerspezialverkehr eine nachrangige Beförderungsart bei der Übernahme von Fahrkosten an die Schulen ist und die meisten Schüler*innen den Schulweg zu den städt. Schulen im öffentlichen Nahverkehr mit dem Schülerticket durchführen. Grundsätzlich besteht in Nordrhein-Westfalen die Bringschuld der Eltern, die Kinder zur Schule zu bringen und von dort wieder abzuholen.
Fahrten zu Reisezielen, wie beispielsweise zu Therapien und Freizeitangeboten werden nicht vom Schülerspezialverkehr im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung durchgeführt und wären im Rahmen der Eingliederungshilfe zu beantragen.
Die gestellten Fragen werden im einzelnen von der Verwaltung wie folgt beantwortet:
Im Gemeinsamen Lernen werden 20 Schüler*innen und in Förderschulen 320 Schüler*innen unterrichtet, die den Schülerspezialverkehr nutzen.
_Gekürzt._