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GRÜNE-Fraktion/Linke-Fraktion/Volt-Gruppe-Große Anfrage: Sichere Mobilität von Kindern und Jugendlichen - Tempo 30 ausbauen

260921 · 2026-05-08 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Barbara Krausz Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Patrick Tollasz Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Karin Langer

Sachverhalt

Ergibt sich aus obigem Text.

Beschlussvorschlag

Im August 2025 wurde die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt (DS253441), an welchen Stellen im Stadtgebiet rechtssicher neue Tempo-30-Bereiche angeordnet und bestehende Lücken zwischen Abschnitten geschlossen werden können. Insbesondere sollten die neuen Spielräume, die die geänderte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung seit März 2025 bietet, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche genutzt werden.

Da bislang keine konkreten Umsetzungen oder Ergebnisse erkennbar sind, fragen wir:

  1. Welche konkreten Prüfungen und Maßnahmenhat die Verwaltung seit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgenommen und an welchen Stellen wurden seitdem neue Tempo-30-Regelungen angeordnet, vorbereitet oder zumindest konkret geprüft?
  2. In welchen Bereichenwurden die erweiterten Möglichkeiten der Verwaltungsvorschrift – etwa für Lückenschlüsse von Tempo-30-Abschnitten (bis 500 m), für Tempo 30 an Spielplätzen oder für hochfrequentierte Schulwege – bislang geprüft oder angewendet?
  3. Bis wann ist mit ersten konkreten Umsetzungen auf Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift zu rechnen?

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

260921-01 ST GRÜNE-Fraktion/Linke-Fraktion/Volt-Gruppe-Große Anfrage: Sichere Mobilität von Kindern und Jugendlichen - Tempo 30 ausbauen

Sachverhalt

__Inhalt der Stellungnahme:__

Die Straßenverkehrsbehörde prüft unabhängig von einzelnen politischen Anträgen fortlaufend im Rahmen regelmäßiger Rundfahrten sowie aufgrund eingehender Hinweise die jeweilige Sach- und Rechtslage hinsichtlich möglicher Tempo-30-Anordnungen im Stadtgebiet.

Grundlage der Prüfungen sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift zur StVO in der jeweils geltenden Fassung. Die durch die Novellierung der Verwaltungsvorschrift erweiterten Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30, insbesondere hinsichtlich möglicher Lückenschlüsse oder im Umfeld sensibler Einrichtungen, werden hierbei berücksichtigt.

Die Prüfung erfolgt jedoch stets einzelfallbezogen unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind insbesondere die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße, die bestehende Verkehrsführung, die Belange des ÖPNV, die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sowie die Auswirkungen auf angrenzende Straßenräume. Darüber hinaus sind auch Fragen der Verständlichkeit und Akzeptanz straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen

_Gekürzt._

Stellungnahme der Verwaltung

Die Straßenverkehrsbehörde prüft unabhängig von einzelnen politischen Anträgen fortlaufend im Rahmen regelmäßiger Rundfahrten sowie aufgrund eingehender Hinweise die jeweilige Sach- und Rechtslage hinsichtlich möglicher Tempo-30-Anordnungen im Stadtgebiet.

Grundlage der Prüfungen sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift zur StVO in der jeweils geltenden Fassung. Die durch die Novellierung der Verwaltungsvorschrift erweiterten Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30, insbesondere hinsichtlich möglicher Lückenschlüsse oder im Umfeld sensibler Einrichtungen, werden hierbei berücksichtigt.

Die Prüfung erfolgt jedoch stets einzelfallbezogen unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind insbesondere die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße, die bestehende Verkehrsführung, die Belange des ÖPNV, die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sowie die Auswirkungen auf angrenzende Straßenräume. Darüber hinaus sind auch Fragen der Verständlichkeit und Akzeptanz straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu berücksichtigen.

Die erweit

_Gekürzt._

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