Originalquelle: ALLRIS-Original
260951 · 2026-07-29 · Beschlussvorlage · öffentlich
Zu 1. und 2.
__Anlass und Verfahrenseinleitung__
Mit Schreiben des Landschaftsverbandes-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (im Folgenden: LVR-ADR) vom 24.10.2014 wurde die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass der historische Ortskern von Bonn-Muffendorf die „Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches“ erfüllt. Umfang und Bedeutung wurden in einem Gutachten, welches bereits als Anlage der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung beigefügt war, erläutert.
Die Stadt Bonn wurde gebeten, ein Satzungsverfahren zur Unterschutzstellung des Denkmalbereiches nach § 10 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: DSchG NRW) einzuleiten. Gemäß Ratsbeschluss vom 18.04.2024 (DS __231158__ ) wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst und die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Satzungsentwurfes sowie eines Gestaltungshandbuches beauftragt.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 19.06.2024. Im Zuge der Satzungserarbeitung wurde der Geltungsbereich der Satzung aufgrund fachlicher Erkenntnisse an einer Stelle erweitert und an zwei Stellen reduzie
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Sachverhalt
Der verstärkte Schutz für den historischen Ortskern von Muffendorf ist zu begrüßen. Der Bereich, auf den sich die Denkmalbereichssatzung erstreckt, ist allerdings weit überschießend. So sollen mehrere Straßen unter Schutz gestellt werden, die ganz überwiegend durch Nachkriegsbebauung gekennzeichnet sind. Dies ist fachlich nicht gerechtfertigt.
Der Erlass der Denkmalbereichssatzung verhindert, dass Muffendorf baulich an aktuelle Entwicklungen angepasst werden kann. So ist bereits die Einrichtung eines Quartiersparkplatzes im Bereich der Hopmannstraße durch die vorläufige Unterschutzstellung unmöglich geworden. Auch die bisher vorgesehene Verlängerung der Hopmannstraße mit der Errichtung einiger Wohngebäude wird nicht mehr möglich sein. Derart weitreichende Maßnahmen sind zum Schutz der Muffendorfer Hauptstraße angemessen, nicht jedoch für die entfernteren Bereiche, die von der Satzung ebenfalls umfasst sind. Daher ist eine Reduzierung des Schutzbereichs geboten.
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird durch folgende Formulierung ersetzt: