Originalquelle: ALLRIS-Original
260952 · 2026-05-20 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die 20. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif - vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 401) wird in der beigefügten Fassung beschlossen (Anlage 1)
Die 20. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif - vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 401) wird in der beigefügten Fassung beschlossen (Anlage 1)
Begründung der Dringlichkeit: Die Behandlung der Vorlage im Wege der Dringlichkeit ist erforderlich, da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Taxengewerbe seit Einbringung des Antrags erheblich und kurzfristig verändert haben. Insbesondere haben die nicht vorhersehbaren weltpolitischen Entwicklungen in jüngster Zeit zu deutlichen und kurzfristigen Preissteigerungen bei Kraftstoffen sowie weiteren Betriebskosten geführt.
Die wirtschaftliche Situation vieler Taxibetriebe hat sich dadurch weiter verschärft. Eine Entscheidung erst nach der Sommerpause würde die notwendige Anpassung der Taxentarife zeitlich erheblich verzögern und könnte für einzelne Betriebe zu weiteren wirtschaftlichen Belastungen führen.
Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als Bestandteil des öffentlichen Mobilitätsangebots in Bonn aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zeitnahe Beratung und Beschlussfassung noch vor der Sommerpause sachlich geboten.
Der Rat der Stadt Bonn hatte zuletzt in seiner Sitzung am 20.03.2018 beschlossen, dass künftige Erhöhungen des Bonner Taxitarifs an die Tariferhöhungen des Verkehrsverbund
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Dumpingangebote insbesondere von Mietwagen, die von formal selbstständigen Fahrer*innen gefahren, aber über Plattformen wie etwa Uber „vermittelt“ werden, sind in vielen Städten und Fällen bereits breit dokumentiert. Insofern ist kaum zu erwarten, dass ausgerechnet ein Gutachten für Bonn zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Für ein höheres Maß an Rechtssicherheit ist ein solches Gutachten aber sinnvoll. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens sollte Bonn dann – anderen Städten wie Köln, Essen oder München folgend – verbindliche Mindestentgelte für Mietwagen, die Taxis entsprechend betrieben werden, festsetzen. Auf diese Weise soll der Versuch unternommen werden, Mindeststandards auch im Bereich der plattformvermittelten Fahrten zu etablieren.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ergänzend beauftragt, umgehend ein Funktionsfähigkeitsgutachten zum Taxi- bzw. Mietwagenmarkt in Bonn zu beauftragen und im Anschluss eine Allgemeinverfügung über die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen vorzulegen.
Sachverhalt
Dumpingangebote insbesondere von Mietwagen, die von formal selbstständigen Fahrer*innen gefahren, aber über Plattformen wie etwa Uber
„vermittelt“ werden, sind in vielen Städten und Fällen bereits breit dokumentiert. Insofern ist kaum zu erwarten, dass ausgerechnet ein Gutachten für Bonn zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Für ein höheres Maß an Rechtssicherheit ist ein solches Gutachten aber sinnvoll. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens sollte Bonn dann – anderen Städten wie Köln, Essen oder München folgend – verbindliche Mindestentgelte für Mietwagen, die Taxis entsprechend betrieben werden, festsetzen. Auf diese Weise soll der Versuch unternommen werden, Mindeststandards auch im Bereich der plattformvermittelten Fahrten zu etablieren.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ergänzend beauftragt, umgehend ein Funktionsfähigkeitsgutachten zum Taxi- bzw. Mietwagenmarkt in Bonn zu beauftragen und im Anschluss eine Allgemeinverfügung über die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen vorzulegen.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die Anlage 1 wird in der überarbeiteten Fassung beschlossen.
Begründung
Begründung der Dringlichkeit: Die Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Abrechnung höherer Taxigebühren, die den gestiegenen Kosten für die Taxiunternehmer Rechnung tragen. An der Funktionsfähigkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Taxigewerbes besteht ein öffentliches Interesse. Würde der Formfehler erst in der nächsten Ratssitzung korrigiert, könnte die Verordnung erst später in Kraft treten, was zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden beim Taxigewerbe führen würde.
Aufgrund einer Überschneidung wurde leider in der Anlage 1 zur __DS 260952__ eine nicht korrekte Entfernungsangabe angegeben. Das Ergebnis der Berechnung basiert jedoch auf der aktuell korrekten Entfernungsangabe. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird somit diese Vorlage erneut zur Abstimmung in den Rat der Bundesstadt Bonn gebracht. An der bereits mehrheitlich beschlossenen Gebührenhöhe ändert sich dadurch nichts.
02.08.2026/ 05.08.2026 | gez. Déus | gez. Schwarze Datum | Oberbürgermeister | Stadtverordneter