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Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

260976 · 2026-05-20 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als

Anlage 1

beigefügten Fassung beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Begründung

Begründung der Dringlichkeit: Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Dies schränkt die kommunale Entscheidungsfreiheit über die Höhe der Grundsteuerhebesätze erheblich ein und birgt daher deutliche finanzielle Nachteile für den städtischen Haushalt.

__Allgemeine Rahmenbedingungen__

Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden. Eine Beschlussfassung über die Realsteuerhebesätze für das Steuerjahr 2026 steht demgegenüber nach wie vor aus, da sowohl die von der Verwaltung eingebrachten Beschlussvorlagen sowie zum Teil wiederholende Änderungsanträge mehrerer Fraktionen durchgängig abschlägig durch den Rat beschieden wurden. Auf den bekannten bisherigen Beratungsgang in der Sache wird an dieser Stelle verwiesen.

Mit dieser Beschlussvorlage bringt die V

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Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

260976-01 AA Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026Antrag zur Vorlage 260976

Sachverhalt

Mit diesem Änderungsantrag verfolgen die Antragstellenden einen rechtssicheren, maßvollen und verantwortbaren Weg bei der Festsetzung der Grundsteuer B in der Bundesstadt Bonn.

Die Grundsteuerreform vielfach zu erheblichen Belastungsverschiebungen geführt. Das Ziel, Wohnen vor unverhältnismäßigen Mehrbelastungen zu schützen, bleibt richtig. Gerade in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Grundsteuer nicht zu einem zusätzlichen Kostentreiber für Mieterinnen und Mieter sowie selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer werden.

Gleichzeitig muss kommunale Steuerpolitik auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruhen. Die derzeitige Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Zwar eröffnet das nordrhein-westfälische Landesrecht den Kommunen die Möglichkeit differenzierter Hebesätze. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, genügen. Nach der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen insbesondere dann erhebliche Bedenken, wenn eine höhere Belastung von Ni

_Gekürzt._

Beschlussvorschlag

Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt, den Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt zu ändern:

  1. Für die Grundstücke im Sinne der Grundsteuer B wird in der Bundesstadt Bonn ein einheitlicher Hebesatz von 680 v. H. festgesetzt.
  2. Eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken erfolgt hierbei nicht.
  3. Die Satzung wird nicht bis zum 31.12.2026 befristet. Sie gilt über diesen Zeitpunkt hinaus fort, bis der Rat der Bundesstadt Bonn eine abweichende Regelung beschließt.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend rechtssicher anzupassen und die für den Vollzug erforderlichen Schritte einzuleiten.
  5. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die weitere gesetzgeberische und verwaltungsgerichtliche Entwicklung zur Zulässigkeit differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B fortlaufend zu beobachten und dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Wiedereinführung differenzierter Hebesätze vorzulegen, sobald hierfür eine rechtssichere Grundlage besteht. Ziel bleibt dabei, Mehrbelastungen des Wohnens rechtssicher zu begrenzen.

260976-02 ST Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026Antrag zur Vorlage 260976

Stellungnahme der Verwaltung

In Anbetracht der kritischen Haushaltslage hält die Verwaltung eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform für wirtschaftlich geboten und wirbt insoweit unverändert für den Verwaltungsvorschlag mit einem einheitlichen Hebesatz von 732 % für die Grundsteuer B. Auch der Verwaltungsvorschlag sieht die Wirksamkeit der zu beschließenden Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026 vor, ist also nicht auf das Jahr 2026 begrenzt.

Sofern dennoch dem Änderungsantrag 260976-01 AA gefolgt werden soll, wird die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2026 in der dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

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