Originalquelle: ALLRIS-Original
260976 · 2026-05-20 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als
Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung der Dringlichkeit: Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Dies schränkt die kommunale Entscheidungsfreiheit über die Höhe der Grundsteuerhebesätze erheblich ein und birgt daher deutliche finanzielle Nachteile für den städtischen Haushalt.
__Allgemeine Rahmenbedingungen__
Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden. Eine Beschlussfassung über die Realsteuerhebesätze für das Steuerjahr 2026 steht demgegenüber nach wie vor aus, da sowohl die von der Verwaltung eingebrachten Beschlussvorlagen sowie zum Teil wiederholende Änderungsanträge mehrerer Fraktionen durchgängig abschlägig durch den Rat beschieden wurden. Auf den bekannten bisherigen Beratungsgang in der Sache wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit dieser Beschlussvorlage bringt die V
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Mit diesem Änderungsantrag verfolgen die Antragstellenden einen rechtssicheren, maßvollen und verantwortbaren Weg bei der Festsetzung der Grundsteuer B in der Bundesstadt Bonn.
Die Grundsteuerreform vielfach zu erheblichen Belastungsverschiebungen geführt. Das Ziel, Wohnen vor unverhältnismäßigen Mehrbelastungen zu schützen, bleibt richtig. Gerade in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Grundsteuer nicht zu einem zusätzlichen Kostentreiber für Mieterinnen und Mieter sowie selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer werden.
Gleichzeitig muss kommunale Steuerpolitik auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruhen. Die derzeitige Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Zwar eröffnet das nordrhein-westfälische Landesrecht den Kommunen die Möglichkeit differenzierter Hebesätze. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, genügen. Nach der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen insbesondere dann erhebliche Bedenken, wenn eine höhere Belastung von Ni
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt, den Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt zu ändern:
Stellungnahme der Verwaltung
In Anbetracht der kritischen Haushaltslage hält die Verwaltung eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform für wirtschaftlich geboten und wirbt insoweit unverändert für den Verwaltungsvorschlag mit einem einheitlichen Hebesatz von 732 % für die Grundsteuer B. Auch der Verwaltungsvorschlag sieht die Wirksamkeit der zu beschließenden Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026 vor, ist also nicht auf das Jahr 2026 begrenzt.
Sofern dennoch dem Änderungsantrag 260976-01 AA gefolgt werden soll, wird die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2026 in der dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.