Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2027657) # Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes 261007 · 2026-05-22 · Große Anfrage · öffentlich Antragsteller: Rahim Öztürker, GfB ## Sachverhalt Das neue geänderte Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Diesbezüglich wurden einige Änderungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes und Einbürgerung vorgenommen. Um den betroffenen Personenkreis fachgerecht zu informieren, bitten wir die Verwaltung hierüber ausführlich zu berichten. ## Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: 1- Welche Bereiche des Staatsangehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes wurden geändert? 2- Was sind die neuen Voraussetzungen für Einbürgerung und Aufenthaltsgenehmigung? 3- Hat sich die Ausnahme für Ehepartner, die mit einer/einem deutschen Staatsbürgerin/Staatsbürger verheiratet sind, geändert? 4- Besteht die Optionspflicht weiterhin oder wird sie abgeschafft? 5- Welche Sprachniveau ist sowohl für die Einbürgerung als auch für das Niederlassungsrecht erforderlich? ## Beratungsfolge - 2026-06-24 · Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration · zur Kenntnis genommen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 261007-01 ST Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes {#nv-2028000} **Stellungnahme der Verwaltung** **Zur Großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung** **Zu Frage 1: Welche Bereiche des Staatsangehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes wurden geändert? ** Es gibt zwei aufeinanderfolgende Reformstufen, die zusammen das heute geltende Einbürgerungsrecht bilden: Stufe 1 – Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024. Die grundlegende Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts brachte folgende Neuerungen: - Verkürzung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 5 Jahre - Generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) - Abschaffung der Optionspflicht - Einführung einer beschleunigten Einbürgerung (sog. „Turboeinbürgerung“) nach 3 Jahren bei besonderer Integration (C1-Niveau bei der Sprachkompetenz) Stufe 2 – 6. StAG-Änderungsgesetz (30. Oktober 2025) Rücknahme der 3-Jahres-Regelung: Die sogenannte „Turboeinbürgerung" (§ 10 Abs. 3 StAG) wurde wieder gestrichen. Die Mindestaufenthaltszeit beträgt nun einheitlich 5 Jahre. **Zu Frage 2: Was sind die neuen Voraussetzungen für Einbürgerung und Aufenthaltsgenehmigung? ** Die regelmäßigen Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) – aktuell nach der letzten Ge _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3142089&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3158821&OTYP=41))