Originalquelle: ALLRIS-Original
261018 · 2026-05-22 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: Moussa Acharki Hanno von Raußendorf
Die öffentliche Debatte über den ehemaligen Amerikanischen Club wird inzwischen zunehmend als Ausdruck fehlender politischer Steuerung und ungeklärter Verantwortlichkeiten wahrgenommen(Haus & Grund aktuell, Ausgabe 5/26: „Beschämend gescheitert“ und „Ist der Amerikanische Club dem Untergang geweiht? “). Die Montag-Stiftungen wollten das Gebäude im Interesse der Demokratieförderung zur „Open Embassyfor Democracy“ entwickeln und waren bereit, mehr als 10 Mio. Euro in die denkmalgerechte Sanierung zu investieren. Gleichwohl ist das Projekt trotz jahrelanger Diskussionen seit 2021, mehrfacher Ratsbefassung und mittlerweile vier Gutachtenoffenbargescheitert.
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme DS 260012-03 ST wesentliche rechtliche Grundsätze bestätigt: Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal besteht unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten; eine starre Pflicht zur Erlösmaximierung besteht nicht; ein Verkauf zu einem denkmaladäquaten, gutachterlich bestätigten Preis kann haftungsfrei möglich sein. Damit stellt sich die Frage, warum die vorhandenen politischen und gesellschaftsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten bislang nicht genutzt wurden, um eine Lösung im I
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt auf Grundlage von § 113 GO NRW, insbesondere § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GO NRW
Die Verwaltung wird beauftragt und die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) werden angewiesen, die Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin der VEBOWAG mit einem Anteil von 92, 34 % im Rahmen der aktien- und kommunalrechtlich zulässigen Möglichkeiten so auszuüben, dass bei der strategischen Ausrichtung und bei Entscheidungen über die zukünftige Verwendung, Sicherung oder Veräußerung des ehemaligen Amerikanischen Clubs in Bonn-Plittersdorf
●der denkmalgerechte Erhalt des Gebäudes sowie
●seine Nutzung im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung und der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft maßgeblich berücksichtigt werden und bei der Abwägung der strategischen Handlungsoptionen Vorrang vor einer ausschließlich an der kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses orientierten Betrachtung haben.
Die Vertreter der
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Stellungnahme der Verwaltung
Die vorliegenden Beschlussvorschläge sind __nicht__ rechtssicher durchsetzbar. Daher empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.
__Zu dem Vorrang des Bundesrechts__
Das Verhältnis Bundes- und Landesrecht ist mit dem Art. 31 GG geregelt. Die Norm enthält den sog. Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Das Aktiengesetz (Bundesrecht) hat grundsätzlich Vorrang vor der Gemeindeordnung (Landesrecht)
Die Vebowag ist in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert. Damit ist für die Vebowag das Aktiengesetz das zentrale Regelwerk. Es legt u.a. fest, wie ihre Organe zusammenwirken und welche Rechte und Pflichten Anteilseigner und Leitungsorgane haben.
Übergeordnete Ziele des Aktiengesetztes sind, Rechtssicherheit zu schaffen, die Unternehmensleitung zu ordnen, das Gesellschaftsvermögen zu schützen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und weiterer Anspruchsgruppen (Gläubiger) zu gewährleisten.
__Zu den Organstrukturen einer Aktiengesellschaft__
Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Gemäß § 76 AktG ist der Vorstand für jede Aktiengesellschaft zwingendes Organ.
Dem Vorstand steht als ges
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme 261018-01 ST zum Antrag betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet und weder Hauptversammlung noch Aufsichtsrat ihm grundsätzlich Weisungen erteilen können.
Gleichzeitig führt die Verwaltung aus:
„An Beschlüsse der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung ist der Vorstand nur gebunden, wenn die Hauptversammlung auf sein Verlangen hin entschieden hat.“
Damit verweist die Verwaltung auf § 119 Abs. 2 AktG, wonach über Fragen der Geschäftsführung die Hauptversammlung entscheiden kann, wenn der Vorstand dies verlangt.
Im vorliegenden Fall bestehen seit längerer Zeit unterschiedliche Auffassungen über die zukünftige Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs, über die Bedeutung des Satzungszwecks der VEBOWAG, über die Berücksichtigung städtebaulicher, denkmalrechtlicher und gemeinwohlbezogener Belange sowie über mögliche wirtschaftliche Risiken einzelner Handlungsoptionen.
Zugleich hat sich der Rat der Bundesstadt Bonn wiederholt mit dem ehemaligen Amerikanischen Club
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt:
● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt,
● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt,
● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden.
● wer die Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG vertritt,
● auf welcher Rechtsgrundlage diese Vertretung erfolgt,
● und welche Möglichkeiten diese Vertretung hat, gegenüber dem Vorstand eine Prüfung der Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG anzuregen.
● den Rat im Rahmen von § 113 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 394 AktG über Angelegenheiten von besonde
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Stellungnahme zu den einzelnen Fragen aus dem __Änderungsantrag__ :
Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der Hauptversammlung verlangt.Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen,
● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt,
● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt,
● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden.
Die Alleinzuständigkeit über eine Entscheidung nach § 119 Abs. 2 AktG liegt beim Vorstand. Die Hauptversammlung hat in Fragen der Geschäftsführung grundsätzlich keine Zuständigkeit. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist auch gering. Da der Vorstand einer Aktiengesellschaft eigenständig die Geschäfte führt, werden grd. keine Geschäftsführerangelegenheiten an die Hauptversammlu
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Stellungnahme zu den einzelnen Fragen aus dem __Änderungsantrag__ :
Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der Hauptversammlung verlangt.Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen,
● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt,
● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt,
● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden.
Die Alleinzuständigkeit über eine Entscheidung nach § 119 Abs. 2 AktG liegt beim Vorstand. Die Hauptversammlung hat in Fragen der Geschäftsführung grundsätzlich keine Zuständigkeit. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist auch gering. Da der Vorstand einer Aktiengesellschaft eigenständig die Geschäfte führt, werden grd. keine Geschäftsführerangelegenheiten an die Hauptversammlu
_Gekürzt._