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Verein Beethovenhaus: Umstellung der institutionellen Förderung auf Festbetragsfinanzierung ab dem Förderjahr 2027

261033 · 2026-06-19 · Beschlussvorlage · öffentlich

Beschlussvorschlag

Bei Bewilligung einer institutionellen Förderung an den Verein Beethovenhaus verzichtet die Stadt Bonn weiterhin auf die Anwendung der eigenen Förderbedingungen (Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur). Stattdessen sind die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung des Bundeslandes NRW (ANBEST-I NRW) anzuwenden. Ab dem Jahr 2027 erfolgt eine Umstellung der Förderung von Fehlbedarfsfinanzierung auf Festbetragsfinanzierung.

Begründung

Der Verein Beethovenhaus hat es sich zur Aufgabe gemacht, Beethovens Leben, Werk und Wirken in zeitgemäßer Form zu erschließen und zu vermitteln. Zu der Einrichtung gehört das Museum in Beethovens Geburtshaus, eine musikwissenschaftliche Forschungsabteilung nebst Bibliothek und Verlag sowie der Kammermusiksaal.

Die institutionellen Zuwendungsgeber des Vereins sind die Stadt Bonn mit rund 20% des Förderanteils sowie das Land NRW und der Bund mit zusammen rd. 80%igem Anteil. Die jährliche Fördersumme der Stadt Bonn beträgt zur Zeit 365.000, 00 €.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle drei Zuschussgeber durch die Bezirksregierung Köln. Dies entspricht den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach die Zuwendungsgeber bei einer gemeinsamen Förderung das Einvernehmen u.a. über die Finanzierungsart, die Gültigkeit von Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid und über den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen herstellen sollen.

Um im Sinne des § 44 LHO Einvernehmen herzustellen, hat die Bundesstadt Bonn im Jahr 2023 bereits auf die Anwendung der eigenen Förderbedingungen verzichtet und die ANBest-I d

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