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261052 · 2026-06-02 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat beschließt die „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB“ in der anliegenden Fassung.
Der Rat beschließt die „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB“ in der anliegenden Fassung.
I. Ausgangslage
Zum 01. Januar 2026 ist die Neufassung des § 75a GO NRW in Kraft getreten.
Diese lautet:
§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen
Für die Kommunen bedeutet die Neuregelung, dass für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Kommunalen Vergabegrundsätze und
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Sachverhalt
erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
1. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sichern
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Vergabeordnung bzw. in den ergänzenden Dienstanweisungen sicherzustellen, dass Vergabeentscheidungen vollständig, nachvollziehbar und revisionssicher dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für die Auftragswertschätzung, die Wahl der Verfahrensart, durchgeführte Markterkundungen oder Vergleichsangebote, die Prüfung der Preisangemessenheit, die Zuschlagsentscheidung, die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien sowie wesentliche Vertragsänderungen und Nachträge.
2. Nachhaltigkeit verbindlich prüfen
§ 2 Abs. 1 wird dahingehend präzisiert, dass umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien sowie Aspekte nachhaltiger Beschaffung bei geeigneten Vergaben nicht nur berücksichtigt werden können, sondern verbindlich zu prüfen und grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dabei findet die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesstadt Bonn Anwendung; ihre Ziele und Handlungsfelder sind bei der Ausgestaltung von Leistungsbeschreibung, Eignungs-, Zuschlags- und Ausführungsbedingungen als fachlicher Orientier
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung berichtet quartalsmäßig in Form einer Mitteilungsvorlage dem jeweils zuständigen Ausschuss über vergebene Aufträge. Darin werden aufgeführt:
Sachverhalt
erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag (DS __261052__ ) wird mit folgender Maßgabe beschlossen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Standards und Verfahrensweisen werden folgende Punkte in den verbindlichen Dienstanweisungen zur Vergabe und zur nachhaltigen Beschaffung verbindlich geregelt und konkretisiert.
Dies umfasst insbesondere:
Die verbindlichen Dienstanweisungen zur Vergabe und zur nachhaltigen Beschaffung sind dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe zur nächsten Sitzung zur Kennt
_Gekürzt._