Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2027762) # Förderung der Frauenberatungsstelle, des Frauenhauses und „Wohnraum finden“ von Frauen helfen Frauen e.V. im Jahr 2026 261057 · 2026-06-02 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Der Verein Frauen helfen Frauen e.V. erhält zu den nachgewiesenen, anerkannten und ungedeckten Personal- und Sachkosten seiner Frauenberatungsstelle eine Förderung in Höhe von maximal: 101.650 EUR im Jahr 2026 und zu den nachgewiesenen, anerkannten und ungedeckten Personal- und Sachkosten seines Frauenhauses (inklusive „Wohnraum finden“) eine Förderung in Höhe von maximal: 329.450 EUR im Jahr 2026 ## Beschlussvorschlag Der Verein Frauen helfen Frauen e.V. erhält zu den nachgewiesenen, anerkannten und ungedeckten Personal- und Sachkosten seiner Frauenberatungsstelle eine Förderung in Höhe von maximal: 101.650 EUR im Jahr 2026 und zu den nachgewiesenen, anerkannten und ungedeckten Personal- und Sachkosten seines Frauenhauses (inklusive „Wohnraum finden“) eine Förderung in Höhe von maximal: 329.450 EUR im Jahr 2026 ## Begründung **1. Frauenberatungsstelle** Die Frauenberatungsstelle des Vereins Frauen helfen Frauen e.V. ist eine in Bonn zentral gelegene, fest etablierte Anlaufstelle für Frauen mit Gewalterfahrungen. Sie bietet allen betroffenen Frauen, völlig unabhängig von Faktoren, wie Alter, Herkunft, soziale Zugehörigkeit oder finanzieller Hintergrund einen geschützten Raum, in dem parteilich, kostenlos und auf Wunsch anonym beraten wird. Dieses niedrigschwellige, qualifizierte Angebot steht zweimal pro Woche in Form von offenen Beratungsstunden zur Verfügung, ansonsten nach Terminabsprache. Gemäß Gewaltschutzgesetz kann die Polizei für gewalttätige Mitbewohner eine zeitlich befristete Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung veranlassen. Für diese Fälle besteht eine Kooperation mit der Bonner Polizei, die Beratungsstelle per Fax zu informieren, damit diese (bei Einverständnis der Betroffenen) proaktiv auf die betroffenen Frauen zugehen kann. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da in der 10-Tages-Frist dann von den Betroffenen beim Familiengericht die Überlassung der gemeinsamen Wohnung und/oder ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Gewalttäter erwirkt werden kann. Bei stetig steigenden Zahlen _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2026-07-07 · Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren · ungeändert beschlossen ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3146182&OTYP=41))