Originalquelle: ALLRIS-Original
261092 · 2026-08-19 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie der Gebührentarif zu § 11 der Baumschutzsatzung (Anlage 1 zur BSchS) und die Pflanzliste (Anlage 2 zur BSchS) werden in der Fassung aus Anlage 1 beschlossen.
Die Baumschutzsatzung, in der vom Rat am 04.09.2025 beschlossenen Version __DS 231582__ , ist nicht bekanntmachungsfähig, weil eine Änderung aus den Gremien zu unkonkret war. Nachträgliche Änderungen durch die Verwaltung, auch redaktioneller Art, sind ohne erneuten Beschluss durch die politischen Gremien nicht möglich. Daher wird die Satzung nun erneut eingebracht.
Der konkrete Formfehler lag in der Formulierung des Kapitelnamens „§ XX Verzeichnisse“. Es ist unklar, an welcher Stelle in der Satzung der Paragraph eingefügt werden soll. Die Regelung zum Führen von Verzeichnissen über erteilte Fällgenehmigungen, über durchgeführte Baumersatzpflanzungen und die Verwendung von Ersatzgeldern ist in der nun vorliegenden Fassung der BSchS als „§ 15 Verzeichnisse“ eingefügt.
Auch wurde der Gebührentarif zur BSchS formell nicht beschlossen, weil eine entsprechende Formulierung im Beschlusstext nicht enthalten war. Diese wurde nun ergänzt (vgl. Anlage 1 zur BSchS).
Die Baumschutzsatzung muss aus diesen Gründen dem Rat, den Bezirksvertretungen, dem Naturschutzbeirat und dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lok
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Der § 8 Abs. 5 Satz 2 BSchS wird gestrichen – wie von der Verwaltung vorgeschlagen – weil er der Kommune die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen nimmt. Diese Herangehensweise wäre fachlich unüblich und könnte städtische Bauprojekte erschweren. Der Satz ist zugleich missverständlich, weil unklar ist, auf was sich im Satz zuvor „dies“ bezieht.
In § 8 Abs. 8 BSchG heißt es neuerdings „…nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf einem“ anstelle von „…nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf einem“. Diese Änderung ist in der Folge der Änderung in Absatz 5 wichtig, weil sich dieser auch auf Ausgleichszahlungen und Ersatzpflanzungen bezieht.
Beschlussvorschlag
Änderungsantrag:
§ 8 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
§ 8 Abs. 8 BSchS wird wie folgt gefasst:
Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.
Sachverhalt
Die Verwaltung schlägt vor, § 8 Abs. 5 Satz 2 BSchS zu streichen, weil Ersatzpflanzungen andernfalls zwingend im jeweiligen Plangebiet verwirklicht werden müssten und dadurch gegebenenfalls das Maß der Bebauung reduziert werden müsse. Der Änderungsantrag von CDU/SPD nach DS 261092-01 AA greift dieses Anliegen auf und verbindet die Streichung des bisherigen Satzes 2 mit einer Regelung zur räumlichen Flexibilisierung von Ersatzpflanzungen in § 8 Abs. 8. Dem ist insoweit zuzustimmen.
Der vorliegende Änderungsantrag knüpft hieran an und ordnet die beiden Regelungsgegenstände systematisch. Er übernimmt die Streichung des bisherigen § 8 Abs. 5 Satz 2 und zugleich den Regelungsgedanken des Änderungsantrags von CDU/SPD, Ausgleichszahlungen durch Ersatzpflanzungen auf einem anderen Grundstück innerhalb des Satzungsgebiets abzuwenden. Diese Regelung wird unmittelbar in § 8 Abs. 5 aufgenommen, zu dessen Gegenstand die Ausgleichszahlung gehört.
Der neue § 8 Abs. 5 Satz 2 hat dabei im Wesentlichen klarstellende Funktion. Nach § 8 Abs. 2 sind Ersatzpflanzungen bereits im gesamten räumlichen Geltungsbereich der Satzung zulässig und sollen lediglich vorrangig auf demselben Grundstück erfolgen. A
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Die Baumschutzsatzung in der vom Rat am 4. September 2025 beschlossenen Fassung nach DS 231582-21 AA wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 5 Satz 2 wird durch diesen Satz ersetzt:
„ Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.“
§ 8 Abs. 8 erhält folgende neue Fassung:
„ Die Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB bleiben bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen unberührt; danach erforderliche Ersatzpflanzungen können auch an anderer Stelle rechtlich gesichert werden, insbesondere durch Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan oder durch städtebaulichen Vertrag.“
Sachverhalt
Ergibt sich aus der Vorlage und erfolgt im Übrigen mündlich.
Beschlussvorschlag
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1, 5 m.“
Sachverhalt
Mit der in 2025 beschlossenen, aber wegen handwerklicher Mängel nie in Kraft getretenen Neufassung der Baumschutzsatzung sollen die bisher gültigen und aus Sicht der BBB-Fraktion hinreichenden Regelungen zum Baumschutz in Bonn noch einmal ausgeweitet werden. Es steht zu befürchten, dass die zusätzlichen Restriktion eine nicht unerhebliche Anzahl von Hauseigentümern künftig veranlasst, frühzeitig Bäume auf ihren Grundstücken zu fällen. Die angestrebte Satzung würde sich dann als kontraproduktiv erweisen.
Beschlussvorschlag
Der Rat möge beschließen: