Originalquelle: ALLRIS-Original
261100 · 2026-06-08 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Rolf Beu Eva Kuzu
Das Gesamtprojekt West Side auf der Fläche der ehemaligen Wesselwerke im Endenicher Norden ist die größte Konversionsmaßnahme nicht nur im Stadtbezirk. Versprochen wurde im gesamten Verfahren ein urbanes Stadtquartier mit einem attraktiven Nutzungsmix und dem weitgehenden Erhalt der industriell geprägten Bestandsgebäude. Beispielsweise dargestellt in der empfehlenswerten Veröffentlichung „West.Side - Das neue Stadtquartier in Bonn“ (ulrich hartung gmbh) mit städtischen Beiträgen u. a. des damaligen städtischen Planungsdezernenten und Stadtbaurats, die im Internet öffentlich nachlesbar ist. Entgegen der postulierten Zielsetzung wurden über die Jahre hinweg fast alle der ursprünglich zum Erhalt vorgesehenen Gebäude abgerissen und durch geschichtslose Neubauten ersetzt. Erhalten blieben lediglich der vordere Bereich des Laborgebäudes und das Pförtnerhäuschen. Es wird befürchtet, dass nach der vollständigen Vermarktung der neuerrichteten Wohn- und Bürogebäude aus Renditegründen auf die Sanierung und Nutzung der zwei Bestandsgebäude genauso verzichtet werden könnte, wie auf die zeitnahe Schaffung der Einzelhandels- und Gastronutzungen und die Fertigstellung der Verkehrs- und Aufenthalts
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Stellungnahme der Verwaltung
Punkt 1 und 2:
Die angesprochenen Erschließungsmaßnahmen sind bereits vollständig abgeschlossen.
Dies betrifft sowohl die Herstellung des Václav-Havel-Platzes als beleuchteten und begrünten Platzbereich als auch den Endausbau der Simone-Veil-Straße inklusive der Baumpflanzungen. Die Übernahme der Anlagen in die städtische Unterhaltung erfolgten bereits im Dezember 2025. Zur Dokumentation des aktuellen, fertiggestellten Zustands sind dieser Stellungnahme entsprechende Fotos beigefügt.
Punkt 3:
Das öffentliche Recht bietet keine rechtliche Grundlage, eine Vermietung von Gewerbeflache zu fordern und durchzusetzen, um einen Leerstand von gewerblichen Immobilien zu verhindern. Sofern es sich um einen Leerstand im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung handelt, besteht im Rahmen der Zweckentfremdungssatzung die Möglichkeit mit der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch ein Bußgeld einem Leerstand entgegenzuwirken.
Punkt 4 und 5:
Im Rahmen der „Baufreiheit“ als Teil des grundgesetzlich geschützten Eigentumsbegriff (Art. 14 GG) besteht keine Pflicht zur Umsetzung einer Baugenehmigung. Hierbei handelt es sich lediglich um ein behördliches Einverständnis, ein bestimmtes Vorh
_Gekürzt._